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Wettbewerbszentrale greift ein
Gericht verbietet Gesundheitsversprechen für Nahrungsergänzungsmittel
Nahrungsergänzungsmittel sind im Vergleich zu Arzneimittel einfach auf den Markt zu bringen. Doch Hersteller rücken diese Produkte gerne in die Nähe von Arzneimitteln und werben mit positiven Effekten auf die Gesundheit. Doch solche Aussagen sind nur in besonderen Fällen erlaubt. Bei der Wettbewerbszentrale mehren sich derzeit die Beschwerden über unzulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen.
Der Markt der Nahrungsergänzungsmittel, denen die Werbung eine positive Wirkung auf die Gesundheit zuspricht, ist riesig. Es gibt Abnehm-Pillen, Kurkuma- oder Vitamin-Kapseln, Magnesium-Präparate und Anti-Hang-Over Produkte – allesamt sollen bei den unterschiedlichsten Beschwerden hilfreich sein.
Auch die Aminosäure Arginin ist offenbar ein wahres Wundermittel. Der Hersteller eines Nahrungsarzneimittels mit Arginin als Bestandteil bewarb es unter anderem mit folgenden Aussagen: „die Potenz auf natürliche Weise stärken“, „Arginin steigert die Ausschüttung von Wachstumshormonen, fördert den Aufbau von Muskeln und den Abbau von Fettgewebe“, „erfolgreich gegen erektile Dysfunktionen einzusetzen“, „Blutdruck natürlich senken“ und „Entzündungen in Gefäßen entgegenwirken“.
Verstoß gegen die Health Claims Verordnung
Die Wettbewerbszentrale sah in diesen Aussagen einen Verstoß gegen die Vorgaben der Health Claims Verordnung. Zum Schutz der Verbraucher verbietet diese EU-Verordnung gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln inklusive Nahrungsergänzungsmitteln. Sie sind nur dann zulässig, wenn sie bestimmten Anforderungen entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Diese Voraussetzungen erfüllten die Aussagen des Herstellers nicht. Nach erfolgloser Abmahnung beantragte die Wettbewerbszentrale den Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Mit Erfolg: Nach einer aktuellen – und bereits rechtskräftigen – Entscheidung des Landgerichts Dresden sind die genannten Werbesprüche tabu (Az. 44 HK O 57/17 EV).
Untersagt hat das Gericht zudem die Aussage: „Wird diese Kombination von Aminosäuren dem Körper konstant zugeführt, vermag sie die Herzleistung, die Immunabwehr sowie die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit steigern und darüber hinaus die Figur zielgerichtet in Form bringen“. Das gleiche gilt für den Satz: „Der natürliche Stimmungsaufheller kann depressiven Stimmungen und Anfällen von Schwermut vorbeugen und somit zu einer positiven lebensbejahenden Grundhaltung beitragen“.
Laut Wettbewerbszentrale ist dies bereits der zweite Fall, in diesem Jahr, in dem sie Werbeversprechen zu Nahrungsergänzungsmitteln gerichtlich hat untersagen lassen. In dem anderen Fall geht es um Produkte mit Zimtextrakt. Sie wurden beworben mit: „Ein Beitrag zum gesunden Blutzuckerspiegel“ oder „Durch den regelmäßigen Verzehr von Cassia-Zimt (chinesischem Zimt) zur Nahrungsergänzung kann der Zuckerstoffwechsel günstig beeinflusst werden“. Auch hier wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt – diesmal vor dem Landgericht Bielefeld. Allerdings legte der Hersteller Rechtsmittel ein, sodass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist (Az. 17 O 70/16).
Besonderheiten bei Botanicals
Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass Nahrungsergänzungsmitteln oft auch sogenannte „Botanicals“ wie Zimt oder Chlorella Alge enthalten sind. Bei diesen sei die Zulässigkeit von Aussagen noch nicht abschließend geprüft worden, sodass gesundheitsbezogene Angaben ausnahmsweise auch ohne Zulassung verwendet werden könnten, wenn sie wissenschaftlich hinreichend gesichert sind. Es sollten zumindest Studien vorliegen, aus denen die Richtigkeit der Aussage hervorgeht, so die Wettbewerbszentale. Bei einer Werbung mit wissenschaftlich umstrittenen Aussagen, sollten die Unternehmen „sehr zurückhaltend“ sein.
Die Beanstandungen müssen nicht immer vor Gericht landen. Wie die Wettbewerbszentrale erklärt, hat sie dieses Jahr In sechs weiteren Fällen außergerichtliche Unterlassungserklärungen erwirkt.
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