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Re-regulierung
Polen beendet Zeit des Fremd- und Mehrbesitzes
Polen will den Entwicklungen auf seinem deregulierten Apothekenmarkt nicht mehr länger zuschauen. Mit einer Gesetzesänderung, die in Kürze in Kraft tritt, hat die Regierung die Zügel deutlich angezogen. Künftig gelten ähnliche Regeln wie hierzulande: Keine Apothekenketten und maximal drei Filialen. Zusätzlich gilt ab sofort eine Bedarfsplanung. Die Maßnahmen stärken den „Apotheker in seiner Apotheke“, wie die polnische Apothekerkammer findet.
Die Vorschriften für die Genehmigung von Apotheken-Niederlassungen
finden sich in Polen im Arzneimittelgesetz aus dem Jahr 2001. Mit einer
Gesetzesänderung vom 7. April 2017 will die polnische national-konservative Regierung im liberalen Apothekenmarkt in
Zukunft andere Seiten aufziehen. Bis dato gab es in Polen weder demografische
noch geografische Niederlassungsbeschränkungen für öffentliche Apotheken. Damit
soll nun Schluss sein. Die Änderungen betreffen drei wesentliche Hauptpunkte.
Fremdbesitz: Die Apotheken den Apothekern
Einer davon sind die Regelungen zum Fremdbesitz. Bislang können in Polen natürliche Personen, juristische Personen und Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit eine Erlaubnis zum Betreiben einer Apotheke bekommen. Der Inhaber ist verpflichtet, gegebenenfalls einen Apotheker anzustellen (Apotheken-Manager), der für das ordnungsgemäße Betreiben der Apotheke verantwortlich ist.
Nach der Gesetzesänderung dürfen Betriebserlaubnisse für öffentliche Apotheken nur noch an Apotheker mit der geforderten Erlaubnis zur Ausübung des Berufs erteilt werden, und zwar als Einzelunternehmer oder auch in Form von Partnerunternehmen, deren einziges Geschäft der Betrieb von Apotheken ist und deren Partner allesamt Apotheker mit einer entsprechenden Berufserlaubnis sind.
Mehrbesitz: Nicht mehr als vier Apotheken
Derzeit darf eine Genehmigung zum Betreiben einer öffentlichen Apotheke nicht erteilt werden, wenn das antragstellende Unternehmen zum Beispiel mehr als ein Prozent der öffentlichen Apotheken in einer Woiwodschaft auf sich vereint. Die konkrete Anzahl der Apotheken ist beim Mehrbesitz aber nicht beschränkt. Das soll sich nun drastisch ändern.
Das revidierte Arzneimittelgesetz verbietet die Erteilung weiterer Betriebserlaubnisse, wenn der Antragsteller, ein Anteilseigner oder ein Partner des beantragenden Unternehmens bereits vier öffentliche Apotheken betreibt. Diese Beschränkung soll in der Praxis sehr weitreichend sein. Sie soll nämlich nicht nur dann gelten, wenn der Antragsteller die vier Apotheken direkt selbst betreibt, sondern auch dann, wenn er dies über seine Anteilseigner oder Partner tut, oder wenn er geschäftliche oder Kapitalverbindungen mit anderen unterhält, die ihrerseits schon mindestens vier Apotheken betreiben. Hier sind zahlreiche Fallkonstellationen denkbar, die von den neuen Einschnitten erfasst werden müssten.
1 Kommentar
Man macht sich Gedanken...
von Pharmi am 22.06.2017 um 14:08 Uhr
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