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Großhandels-Skonti vor dem BGH
Das nächste Mega-Urteil für den Apothekenmarkt
Apotheker und Großhändler blicken gespannt nach
Karlsruhe: Vor dem Bundesgerichtshof wird am morgigen Donnerstag
verhandelt, in welchem Rahmen der Großhandel Apotheken Rabatte
und Skonti gewähren darf. Geklagt hat die Wettbewerbszentrale gegen den
Großhändler AEP. Die Apotheker fürchten um ihre Konditionen – noch ist
völlig offen, wie die Richter entscheiden werden. Die Wettbewerbszentrale betont: Wenn der Preiswettbewerb vermieden werden soll, müssten auch Skonti unzulässig sein.
Die Wettbewerbszentrale will klären lassen, ob die Zahlungskonditionen, die AEP den Apotheken bietet, rechtlich zulässig sind. Anders als andere Großhändler kommuniziert AEP seine Konditionen offen: Beim Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln bis zu einem Herstellerabgabepreis von 70 Euro gewährt der Großhändler aus Alzenau einen Nachlass von 5,5 Prozent (3 Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto). Bei Rx-Präparaten über 70 Euro sind es 2 Prozent Rabatt plus 2,5 Prozent Skonto – also insgesamt 4,5 Prozent. Nach dem Klageantrag der Wettbewerbszentrale soll AEP verboten werden, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken Rabatte zu bewerben und zu gewähren, die über den Höchstzuschlag von 3,15 Prozent hinausgehen.
Denn: Nach § 2 Arzneimittelpreisverordnung kann der Großhandel bei der Abgabe an den Apotheker höchstens einen Zuschlag von 3,15 Prozent auf den Abgabepreis des Herstellers sowie einen Festzuschlag von 70 Cent erhalten. Die Frage ist also: Kann der Großhändler zusätzlich Skonti gewähren? Oder sind diese ebenfalls nur im Rahmen der rabattfähigen prozentualen Marge erlaubt?
Die Wettbewerbszentrale verwies zur Begründung ihrer Klage unter anderem auf den Willen des Gesetzgebers: Dieser habe mit dem Festzuschlag sicherstellen wollen, dass der Großhandel an seiner Aufgabe mitwirke, eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Der Großhandel erhalte so eine Vergütung, die dafür ausreichend sei. Daher sei der Festzuschlag unantastbar. Unerheblich sei auch das von der Beklagten in der Werbung verwendete Vokabular. Auch Skonto stelle einen Rabatt dar – der Unterschied sei lediglich sprachlich, aber nicht inhaltlich.
Zwei Instanzen, zwei Meinungen
In erster Instanz hatte das Landgericht Aschaffenburg die Klage der Wettbewerbszentrale abgewiesen. Die Richter vertraten die Auffassung, Skonti seien eben keine Rabatte: „Diese Begriffe mögen sprachlich synonym sein, jedoch kaufmännisch und buchhalterisch gesehen, sind sie es nicht“, so das Gericht in seinem Urteil vom Oktober 2015. Und auch die 70 Cent, die dem Großhändler pro Packung zustehen, hielt die Richter nicht für einen „Festzuschlag“, sondern für eine Obergrenze.
In der nächsten Instanz entschied das Oberlandesgericht Bamberg im Juni 2016 jedoch im Sinne der Wettbewerbszentrale. Es geht in seinem Urteil davon aus der Festzuschlag von 70 Cent nicht disponibel und stets zu erheben ist. Lediglich der prozentuale Zuschlag sei der Preisdisposition des Großhandels unterworfen. Und in diesem Rahmen müssen sich dem OLG zufolge sowohl Rabatte als auch Skonti halten.
4 Kommentare
Hintermänner . Frauen
von ratatosk am 12.07.2017 um 19:38 Uhr
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Ich beantrage den Austritt
von Christiane Patzelt am 12.07.2017 um 19:08 Uhr
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Skonto
von Frank Ebert am 12.07.2017 um 16:46 Uhr
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Skonto
von Anita Peter am 12.07.2017 um 14:12 Uhr
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