- DAZ.online
- News
- Recht
- Versandapotheken müssen ...
Gerichtsurteil
Versandapotheken müssen Arzneimittel-Retouren akzeptieren
Versandapotheken können das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Arzneimittelbestellungen nicht generell ausschließen. Eine entsprechende AGB-Klausel der Internetapotheke iPill.de hat das Oberlandesgericht Naumburg für rechtswidrig erklärt. Zudem hat das Gericht der Apotheke verdeutlicht, dass ein pauschaler Aufklärungshinweis auf mögliche Gefahren beim Kauf von 13 Schachteln Paracetamol nicht ausreicht.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat die Internetapotheke iPill.de verklagt. Der Grund: Die in Gräfenhainichen (Sachsen-Anhalt) ansässige Apotheke nimmt den Verbraucherschutz nicht so ernst, wie es der vzbv gerne sähe. Zum einen beanstandeten die Verbraucherschützer eine Klausel in den AGB. Darin heißt es: „Bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln besteht nach Übergabe an den Kunden kein Widerrufsrecht, da diese aufgrund der Vorschriften die Arzneimittelsicherheit wegen ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind und schnell verderben können“.
Der vzbv sah darin eine ungerechtfertigte Beschränkung des gesetzlichen Widerrufsrechts im Fernabsatzhandel. „Verbraucher haben grundsätzlich das Recht, Bestellungen im Internet innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen“, erklärt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. Eine speziell für Arzneimittel geltende Ausnahme finde sich im Gesetz nicht.
Dieser Auffassung schloss sich der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg nun in zweiter Instanz an – die Vorinstanz hatte einen Unterlassungsanspruch der Verbraucherschützer noch verneint. Tatsächlich ist die Frage, ob Arzneimittel vom Verbraucher an den Verkäufer zurückgegeben werden können, seit Langem rechtlich umstritten. Der Naumburger Senat hat sich nun der Auffassung des Landgerichts Konstanz angeschlossen, das erst kürzlich in einem anderen Verfahren des vzbv entschieden hat, dass eine solche Widerrufsausschlussklausel bei Fernabsatzverträgen den Kunden unangemessen benachteilige (Az.: C 6 O 183/16).
Keine „Rechtliche Verderblichkeit“
Auch das Oberlandesgericht verweist auf die Normen des § 312 g und § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), die das Widerrufsrecht bei Fernabsatz- bzw. Verbraucherverträgen regeln. Es ist überzeugt: Sie gewähren auch bei Arzneimitteln ein Widerrufsrecht, sodass der Ausschluss dieses Rechts nicht rechtmäßig ist. Es gebe keine generelle Ausnahme für Arzneimittel. § 312 g Abs. 2 Nr. 2 BGB bestimme zwar, dass bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, kein Widerrufsrecht besteht. Aber dies sei nicht für alle Arzneimittel anzunehmen – auch wenn es zweifellos Arzneimittel gebe, die schnell verderben.
5 Kommentare
Verbraucherschützer???
von Peter am 24.11.2017 um 21:50 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Verbraucherschützer
von Benny am 26.11.2017 um 14:15 Uhr
Onlinebestellung
von Sven Larisch am 27.07.2017 um 13:30 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten
Retourenzwang
von Dr. Benjamin Lieske am 27.07.2017 um 7:59 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Retourenzwang: Aufruf zum Missbrauch des Widerrufsrechtes
von Andreas Grünebaum am 21.11.2017 um 18:29 Uhr
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.