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Retaxfall
Falscher Faktor bei Sonder-PZN ein bedeutender Formfehler?
Mit der Neufassung des Rahmenvertrags aus dem vergangenen Jahr sollte eigentlich das Problem der Nullretaxe wegen „unbedeutender Formfehler“ größtenteils aus der Welt geschafft werden. Doch die Praxis zeigt: Kassen verweigern immer noch die Erstattung in Fällen, in denen weder ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, noch die Arzneimittelsicherheit gefährdet war.
In dem aktuellen Beispiel, über das das Deutsche Apothekenportal berichtet, geht es um eine Verordnung über das Antibiotikum Unacid PD oral (Sultamicillin). Das Rabattarzneimittel der Kasse – es handelte sich um eine Verordnung zulasten der DAK-Gesundheit – war nicht verfügbar. Die Apotheke versorgte daher den Patienten mit einem Import. Dies wurde auf dem Rezept vermerkt: „nur Import lieferbar“. Zudem wurde ein Stempel aufgebracht, dass das Ganze nach Rücksprache mit dem Arzt erfolgt war, und natürlich die Sonder-PZN plus Faktor – Dokumentation dreifach und mit doppeltem Boden. Leider ist dabei ein Formfehler unterlaufen. Was war passiert? Statt dem Faktor „2“ – Rabattarzneimittel nicht lieferbar – wurde der Faktor „3“ aufgedruckt, er wird fällig wenn preisgünstige 15/15 Importe nicht lieferbar sind. Ein unbedeutender Formfehler, durch den weder der Kasse noch dem Patienten ein Schaden entstanden ist – möchte man meinen. Die DAK sah das jedoch anders und verweigerte die Erstattung. Begründung: „Keine Ersetzung durch rabattbegünstigtes Arzneimittel“.
Kein Retaxgrund, wenn die Sonder-PZN gefehlt hätte
Was diese Retaxation besonders perfide macht: Hätte die
Sonder-PZN mit Faktor völlig gefehlt, hätte die Apotheke laut Rahmenvertrag ein
Vergütungsanspruch – der Vermerk war ja vorhanden. Und selbst ohne Vermerk und
Sonderkennzeichen gesteht der Rahmenvertrag der Apotheke einen Vergütungsanspruch
zu, wenn ein objektivierbarer Nachweis im Beanstandungsverfahren erbracht
werden kann.
§3 Zahlungs- und Lieferanspruch
(1) […] Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […]
7c. die Apotheke in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 2 (Nichtverfügbarkeit), des § 4 Absatz 3 Sätze 1 und 2 (Akutversorgung, Notdienst) sowie des § 4 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 17 Absatz 5 ApBetrO (pharmazeutische Bedenken) dieses Vertrages(1) entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder
(2) nur einen Vermerk auf der Verordnung aufträgt oder
(3) im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt; […].“
Die Apotheke hat Einspruch erhoben. Dabei weist sie zudem auf ein Lieferproblem hin, das bei dem Antibiotikum zum Abgabezeitpunkt bestand. Man sei froh gewesen, den Patienten versorgen zu können. Der richtige Faktor ergebe sich aus dem Vermerk. DAP-Retaxexperte Dieter Drinhaus befürchtet, dass sich die Kasse darauf berufen könnte, dass der Fall „aus Versehen falsch angegebener Schlüsselfaktor“ nicht explizit vertraglich geregelt und als unbedeutender Formfehler definiert ist und deshalb an ihrem Retax festhält
Mehr zur richtigen Verwendung der der Sonderkennzeichen finden Sie DAP Arbeitshilfe „Sonderkennzeichen richtig anwenden“.
1 Kommentar
PZN Verwirrungen
von Heiko Barz am 11.08.2017 um 11:12 Uhr
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