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LSG Niedersachsen-Bremen
Kassen können Grippeimpfstoff-Exklusivverträge nicht kündigen
Bestehende Exklusivverträge über Grippeimpfstoffe können von den Krankenkassen nicht wirksam gekündigt werden. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Die Auffassung des Bundegesundheitsministeriums, dass die Verträge 2017 ihre Exklusivität verlieren, sei rechtlich unerheblich, so die Richter. Zu den Auswirkungen auf neu geschlossene Verträge zwischen Kassen und Apothekerverbänden äußerten sie sich nicht.
Krankenkassen können bestehende Exklusivverträge mit Impfstoffherstellern über die Lieferung von Grippe-Impfstoffen trotz geänderter Rechtslage nicht einfach kündigen.Neues Recht greife nicht in alte Verträge ein, begründete das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen am Montag veröffentlichten Eilentscheid (L 4 KR 307/17 B ER). Zugrunde lag der Fall eines Hannoveraner Pharmaherstellers, der mit elf Krankenkassen exklusive Rabattverträge über Grippeimpfstoffe für den nächsten und übernächsten Winter geschlossen hatte.
Mit Inkrafttreten des AMVSG ist aber die Möglichkeit, Impfstoffe auszuschreiben, weggefallen. In der Folge kündigten die Kassen die Verträge mit dem Hersteller und schlossen neue mit Apothekerverbänden – in dem Glauben, dass ab 2017 die Exklusivität aller Verträge entfallen würde. Die Auffassung wurde bestärkt durch ein Schreiben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), in dem dieses erklärte, dass die Exklusivität der Verträge nicht mehr bestehe. Der Hersteller hatte sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass neues Recht nicht in alte Verträge eingreife. Die Angelegenheit sei eilbedürftig, da Impfstoffe saisonal produziert würden und nur begrenzt haltbar seien, erklärte der Unternehmer. Er befürchtete Schaden bis zu 1,8 Millionen Euro.
Kein Eingriff in laufende Verträge geregelt
Diese Auffassung hat das LSG Celle-Bremen im Ergebnis bestätigt. Gestützt hat es seine Entscheidung auf das verfassungsrechtliche Institut der echten und unechten Rückwirkung, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. So habe der Gesetzgeber im AMVSG keinen Eingriff in laufende Verträge geregelt, da er sich der Rückwirkungsproblematik bewusst gewesen sei und in den Gesetzesmaterialien lediglich ausgeführt habe: „Bestehende Rabattverträge können nicht verlängert werden.“ Bei den Zytoverträgen hingegen, deren Ausschreibungen auf Apothekenebene mit dem AMVSG ebenfalls abgeschafft wurden, hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung getroffen, was mit den bestehenden Altverträgen geschieht – sie werden mit Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten des AMVSG unwirksam.
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