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Entscheid zu den Rabattverträgen
Für Apotheker ändert sich bei den Grippeimpfstoffen nichts
Laut einem Entscheid des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) haben die exklusiven Impfstoffrabattverträge weiter Bestand. Kassen können sie nicht kündigen. Die Auffassung des Bundegesundheitsministeriums, dass die Verträge 2017 ihre Exklusivität verlieren, sei rechtlich unerheblich, so das LSG. Was bedeutet das für die Apotheken? Besteht für sie jetzt doch ein Retaxrisiko?
Ein Hannoveraner Pharmahersteller hatte mit elf Krankenkassen exklusive Rabattverträge über Grippeimpfstoffe für den nächsten und übernächsten Winter geschlossen. Mit Inkrafttreten des AMVSG ist aber die Möglichkeit, Impfstoffe auszuschreiben, weggefallen. In dem Glauben, dass ab 2017 die Exklusivität aller Verträge entfallen würde, kündigten daraufhin die Kassen die Verträge mit dem Hersteller und schlossen neue mit Apothekerverbänden. Der Hersteller hatte sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass neues Recht nicht in alte Verträge eingreife. Diese Auflassung hat das LSG Celle-Bremen im Ergebnis bestätigt. Im AMVSG sei der Eingriff in bestehende Verträge nicht geregelt. Dort heißt es nur „Bestehende Rabattverträge können nicht verlängert werden“ und das obwohl der Gesetzgeber die Rückwirkunsgproblematik kannte. Demnach haben die exklusiven Rabattverträge weiterhin Bestand.
Weiterhin kein Retaxrisiko
Und was bedeutet das Urteil für die Apotheken beziehungsweise für die Verträge zwischen Kassen und Apothekerverbänden? Laut einem Sprecher des Deutschen Apothekerverbandes bezieht sich das Urteil unmittelbar nur auf die Verträge, welche Krankenkassen mit pharmazeutischen Herstellern nach § 132e SGB V a.F. abgeschlossen haben. Deren Exklusivität soll entgegen den Verlautbarungen des Bundesgesundheitsministeriums bestehen bleiben. Die Verträge der Landesapothekerverbände, welche Preisregelungen für die Abgabe von Impfstoffen durch die Apotheke enthalten, berührt dies nicht direkt. Da diese jedoch vor dem Hintergrund der Verträge zwischen Krankenkassen und Herstellern abgeschlossen worden sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch insoweit Anpassungsbedarf ergibt.
Auch ein Retaxrisiko besteht für Apotheken weiterhin nicht. Apotheken dürfen abgeben, was der Arzt verordnet hat, zu den vertraglich vereinbarten Preisen. Es besteht keine Prüfpflicht hinsichtlich der Rabattverträge. Der LAV Baden-Württemberg rät seinen Mitglieder jedoch, die Ärzte darauf hinzuweisen, wenn sie nicht rabattierte Impfstoffe verordnen – im Sinne einer guten Zusammenarbeit.
Die kassenärztlichen Vereinigungen hatten die Vertragsärzte ohnehin nach wie vor angehalten, Rabattimpfstoffe zu verordnen – unter Androhung von Regressen.
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