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Topiramat zur Migräneprophylaxe
100 statt 50 Tabletten aufgrund eines Rabattvertrags
Bedingt durch Rabattverträge kommt es immer wieder vor, dass eine andere Tabletten-Menge abgegeben werden muss, als vom Arzt verordnet wurde. In der Regel geht es um einige Tabletten mehr oder weniger. Anders jedoch im folgenden Fall, der dem DeutschenApothekenPortal vorliegt. Laut Rabattvertrag soll der Patient doppelt so viel bekommen – 100 statt 50 Tabletten. Darf die Apotheke das so beliefern?
Der Arzt verordnet 14 Tabletten, Therapiedauer eine Woche bei zweimal täglicher Gabe, rabattiert ist aber nur die 12-Stück-Packung – ein Klassiker im Apothekenalltag und ein klarer Fall für pharmazeutische Bedenken. Auch der umgekehrte Fall kommt natürlich vor, also zwölf verordnet, 14 rabattiert. Auch das ist ein lösbares Problem.
Was ist aber, wenn die rabattierte Menge ganz deutlich von der verordneten abweicht? Nämlich so wie in einem Fall, über den das DeutscheApothekenPortal berichtet. In der Apotheke wird ein Rezept über „Topiramat AL Migräne 50 mg 50 FTA N2“ zulasten der AOK Bremen vorgelegt. Als Rabattpartner wird „Topiramat Glenmark 50 mg 100 Tbl. N2“ angezeigt. Es wäre also die doppelte Menge abzugeben.
Kriterien für einen Austausch sind erfüllt
Rein formal steht dem laut DAP tatsächlich nichts entgegen. Nach § 4 Rahmenvertrag sind nämlich alle Bedingungen für einen aut-idem-konformen Austausch erfüllt. Die da wären:
- gleicher Wirkstoff
- identische Wirkstärke
- identische Packungsgröße
- gleiche oder austauschbare Darreichungsform
- Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet
- keine einer Ersetzung des verordneten Arzneimittels entgegenstehenden betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften; insbesondere hat die abgegebene Menge der verordneten Menge zu entsprechen.
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