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In einem weiteren Schweizer Kanton dürfen Apotheker nun bestimmte Impfungen anbieten – im Kanton Zug. Die entsprechende Änderung der Gesundheitsverordnung ist vergangenen Samstag in Kraft getreten. Die Apotheker müssen dazu eine Bewilligung beantragen. Geimpft werden dürfen gesunde Personen, die älter sind als 16 Jahre.
Apotheker im Kanton Zug dürfen ab sofort gegen saisonale Grippe und gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) impfen. Zudem können sie die Folgeimpfungen gegen Hepatitis A und/oder B verabreichen. Das teilt die Zuger Gesundheitsdirektion am heutigen Montag mit. Ziel ist es, einen zusätzlichen und niederschwelligen Zugang zur Prophylaxe zu bieten, heißt es. Der Regierungsrat hatte die notwendige Änderung der Gesundheitsverordnung genehmigt. Am vergangenen Samstag ist diese in Kraft getreten. Apotheker im Kanton können nun bei der Gesundheitsdirektion eine Bewilligung beantragen, um gesunde Personen über 16 Jahren zu impfen. Um eine Bewilligung zu erlangen, müssen die Apotheker eine fundierte Ausbildung absolvieren.
Nachdem seit 2015 bereits mehrere Kantone das Impfen in der Apotheke ohne ärztliches Rezept, aber mit klaren Auflagen ermöglicht haben, habe man sich in Zug ebenfalls entschieden, diese Möglichkeit zu schaffen.
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In den meisten Kantonen dürfen Apotheker impfen
In der Mehrheit der Schweizer Kantone dürfen Apotheker mittlerweile selbständig ohne ärztliche Verordnung bestimmte Impfungen vornehmen. Seit Mai 2017 ist es zum Beispiel in Luzern erlaubt, seit November 2016 in St. Gallen. Der erste Kanton, der seine Regelungen entsprechend änderte, war Zürich. 2016 hatten laut Schweizer Apothekerverband pharmaSuisse bereits mehr als 709 Apotheker die Kompetenz zur Impfberatung und zum Impfen erlangt. Weitere 322 befanden sich zu diesem Zeitpunkt in Ausbildung.
Lediglich in den Kantonen Basel Stadt, Aargau, Obwalden, Uri, Glarus, Appenzell Innerrhoden sowie Appenzell Außerrhoden ist das Impfen allein den Ärzten vorbehalten. Einen Sonderweg geht das Tessin. Hier dürfen Apotheker zwar Impfungen verabreichen, aber nur sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt. Der Schweizer Verband pharmaSuisse stellt auf der Seite www.impfapotheke.ch Informationen darüber zur Verfügung, in welchen Kantonen Apotheken impfen dürfen und welche Apotheken jeweils diesen Service anbieten.
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