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Kassenrezepte gelten normalerweise einen Monat. So lautet die Regel. Doch wie lang ist ein Monat? 28, 30 oder 31 Tage? Zählt der Tag der Ausstellung mit? Ist das Abgabe- oder das Vorlagedatum ausschlaggebend? Und bei welchen Rezepten gelten andere Fristen?
Wie lange ist ein Rezept gültig und wo ist das geregelt? In der alten Fassung des Rahmenvertrags fand sich unter § 3 Zahlungs- und Lieferanspruch noch folgender Satz: „Vertragsärztliche Verordnungen dürfen ab Ausstellung längstens einen Monat zulasten der Krankenkasse beliefert werden.“ Dazu gab es einen Hinweis auf eventuell vorhandene ergänzende Verträge, die abweichende Regelungen enthalten können.
In der aktuellen Fassung findet sich diese Formulierung nicht mehr, es gibt jedoch einen indirekten Hinweis darauf, dass die Monatsfrist im Rahmenvertrag Bestand hat. So heißt es nämlich in § 3 (1) Nr. 7 h: „Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer [....] Belieferung dann, wenn die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der Monatsfrist nach Ausstellung nach einer auf dem Verordnungsblatt dokumentierten Rücksprache mit dem Arzt und einem vom Apotheker abgezeichneten Vermerk über die Gründe abgibt."
Vorgaben in den Arzneilieferverträgen
Direkte Angaben machen dann die Arzneilieferverträge. Auch hier findet sich grundsätzlich die Monatsfrist. Doch gibt es Unterschiede zwischen Ersatzkassen und Primärkassen. So muss beispielsweise bei Ersatzkassen das Rezept bis zum Ablauf der Monatsfrist in der Apotheke vorgelegt werden. Bei vielen Primärkassen hingegen muss die Verordnung innerhalb eines Monats beliefert werden (regionale Regelungen können abweichen).
Doch wie lang ist ein Monat? Schon darüber lässt sich streiten. Die Auffassungen reichen von 28 über 30 bis zu 31 Tagen. Und wann beginnt die Laufzeit der Frist? Was die Berechnung der Dauer betrifft, so verweist allerdings das Sozialgesetzbuch V auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Nach § 187 BGB beginnt die Frist am Tag nach der Ausstellung der Verschreibung und sie endet immer am Datum des Ausstellungstags im Folgemonat.
Wann endet die Frist?
Ist also zum Beispiel ein Rezept am 18. März 2016 ausgestellt worden, endet die Ein-Monatsfrist am 18. April 2016. Ein im Februar ausgestelltes Rezept hat demnach eine kürzere Gültigkeit als eins aus dem März. Gibt es den Tag im nächsten Monat gar nicht, so endet die Frist am letzten Tag des Monats: Wird zum Beispiel ein Rezept am 31. Januar ausgestellt, endet die Frist am 28. Februar bzw. in Schaltjahren am 29. Februar.
Und das BGB regelt noch mehr: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist erst am Werktag darauf. Eine Ausnahme bilden hier allerdings BtM- oder T-Rezepte, die ja nur sieben bzw. sechs Tage gültig sind. Die Arzneimittel- und die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung sprechen hier von „Tagen“ – nicht „Werktagen“. Sonst könnte sich zum Beispiel im Fall von Ostern die Frist um bis zu vier Tage verlängern. Und hier dient die kurze Frist schließlich der Arzneimittelsicherheit. Die Regel, dass der Tag der Ausstellung nicht mitzählt, gilt allerdings für BtM- und für T-Rezepte gleichermaßen wie für „normale“.
Die Gültigkeit von Verordnungen zulasten anderer Kostenträger als der GKV oder von Hilfsmittelrezepten ist in den jeweiligen Lieferverträgen vereinbart.
1 Kommentar
Monatsfrist?
von Heiko Barz am 09.09.2017 um 11:08 Uhr
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