Entlassung aus der Verschreibungspflicht

Wie funktioniert ein OTC-Switch?

Stuttgart - 19.09.2017, 07:00 Uhr

Wie kommt es dazu, dass ein Arzneimittel ohne Rezept in der Apotheke zu haben ist? (Foto: Chris Titze Imaging  / stock-adobe)                                    

Wie kommt es dazu, dass ein Arzneimittel ohne Rezept in der Apotheke zu haben ist? (Foto: Chris Titze Imaging  / stock-adobe)                                    


Racecadotril, Mometason-Nasenspray und Levonorgestrel zur Notfallkontrazeption – das sind einige der Arzneimittel, die in den vergangenen Jahren „geswitched“, also aus der Verschreibungspflicht entlassen wurden. Aber welche Schritte stecken eigentlich hinter einem OTC-Switch? 

Mehrere Akteure sind am Switch-Verfahren beteiligt: der Arzneimittel-Hersteller, die zuständige Bundesoberbehörde (in den überwiegenden Fällen also das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht, das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und der Bundesrat mit seinem Gesundheitsausschuss.

Angestoßen wird das Verfahren in der Regel vom Hersteller, der einen Antrag auf Entlassung eines Arzneimittels aus der Verschreibungspflicht stellt. Im nächsten Schritt prüft die zuständige Bundesoberbehörde den Antrag auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Ist dies gegeben, landet der Antrag auf der Tagesordnung der nächsten Sitzung des Sachverständigenausschusses. Dieser ist beim BfArM angesiedelt und trifft sich normalerweise zweimal im Jahr – meist im Januar und im Juni oder Juli. Der Ausschuss bewertet den Antrag auf Basis der vorliegenden Unterlagen – dazu gehört neben den Daten unter anderem einer Stellungnahme des BfArM – und stimmt darüber ab, ob seitens des Ausschusses für den jeweiligen Wirkstoff oder die Wirkstoffkombination eine Entlassung aus der Verschreibungspflicht empfohlen wird oder nicht. Diese Empfehlung wird an das BMG weitergegeben. 

Bindend ist diese Empfehlung nicht. So kann das BMG sie umsetzen, was in vielen Fällen passiert. Aber sie kann auch modifiziert oder abgelehnt werden. Letzteres war beispielsweise bei der Levonorgestrel-haltigen „Pille danach“ der Fall. So hatte sich das BMG noch Anfang 2014 klar gegen eine Entlassung aus der Rezeptpflicht ausgesprochen. Das passierte allerdings nicht aus medizinischen Gründen, sondern aus grundsätzlichen Überlegungen heraus. Eine weitere Empfehlung, die das BMG nicht umsetzte, war der Switch von Calcipotriol. Hier war der Einspruch der Fachgesellschaft ausschlaggebend. 

BMG und Bundesrat müssen zustimmen

Stimmt das BMG zu, wird ein Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt. An dieser Hürde war der erste Vorstoß, die „Pille danach“ aus der Rezeptpflicht zu entlassen, gescheitert – im Jahr 2004. Denn der Sachverständigenausschuss hatte sich bereits 2003 für einen Switch ausgesprochen. Bis auf diese Ausnahme war die Zustimmung des Bundesrates in der Vergangenheit eher Formsache; inhaltliche Änderungen waren äußerst selten. Das hat sich in den letzten Jahren allerdings geändert. Die Ländervertretung mischt durchaus mit und schlägt beispielsweise inhaltliche Änderungen vor. Das Ende des Verfahrens stellt dann die Publikation im Bundesgesetzblatt dar. Wenn nichts anderes festgelegt wird, tritt die Änderung der AMVV am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. 

Umfrage zum Thema OTC-Switch

Wie denken Sie darüber? Sind OTC-Switches für die Apotheker eine Chance oder einfach nur Mehraufwand? Und welche weiteren Switches könnten Sie sich vorstellen? Ein Antibiotikum gegen Blasenentzündung, antientzündliche Augentropfen oder gar Sildenafil?

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