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Wegen insolvenz des Anbieters
Kalender-Engpass in vielen Apotheken
Mit den Apothekenkalendern ist es wie mit Lebkuchen im Supermarkt: Spätestens nach den Sommerferien Ende August fragen die ersten Kunden danach. Doch dieses Jahr stehen viele Apotheken ohne da, denn ein beliebter Anbieter für pharmazeutische Werbekalender, der Leopold Verlag™ in Düsseldorf hat - so erklärte man gegenüber Anrufern - Insolvenz angemeldet und den Geschäftsbetrieb eingestellt. Nun müssen betroffene Apotheken Ersatz beschaffen.
In der Adventszeit erhalten Kunden in vielen Apotheken einen Kalender für das kommende Jahr als heiß begehrte Zugabe zu ihrem Einkauf. Der Kalender gehört vor allem auf dem Land zur Tradition. Die ersten Patienten fragen bereits im September danach. Besonders Heilpflanzen und Kunstdrucke sind beliebte Motive des Werbemittels. Um gute Konditionen zu bekommen, ordern die meisten Apotheken die Kalender bereits ein Jahr oder zumindest mehrere Monate im Voraus. So haben auch in diesem Jahr zahlreiche Apothekeninhaber schon im ersten Quartal beim Düsseldorfer Leopold Verlag™ Kalender für ihre Kunden bestellt und stehen nun mit leeren Händen da. Der Verlag hat, so erklärte man gegenüber Anrufern, die nach der Lieferung ihrer Kalender fragten, Insolvenz angemeldet und den Geschäftsbetrieb eingestellt. Die Homepage des Unternehmens und die Facebook-Seite wurden bereits offline genommen. Die bestellten Kalender werden nicht mehr ausgeliefert. Noch Anfang des Jahres warb der Düsseldorfer Werbemittel-Anbieter mit einem „Schlauer-Fuchs-Rabatt“ bei der Bestellung bis zum 12. Mai 2017. Betroffene Apotheken werden wohl auf ihren Kosten sitzen bleiben und müssen sich nun schnell um adäquate Alternativen bemühen, denn ein individueller Firmenaufdruck ist bei den meisten Anbietern nur bis Oktober, spätestens Anfang November möglich.
Kalender und das Heilmittelwerbegesetz
Grundsätzlich ist es Unternehmen in Deutschland erlaubt, kleine Werbegeschenke als Kundenbindungsinstrument einzusetzen. Im Bereich der Heilmittelwerbung sind solche Marketingmaßnahmen jedoch problematisch. Das Heilmittelwerbegesetz sieht nämlich ein umfassendes Verbot der Gewährung kostenloser Vorteile bzw. von Vergünstigungen vor. Und Apotheken müssen sich bei der Gestaltung ihrer Kalender an dieses Heilmittelwerbegesetz (HWG) halten. Erlaubt ist die Abgabe von Gegenständen, die einen Wert von 1,00 bis maximal 2,00 Euro nicht übersteigen. Diese Gegenstände müssen des Weiteren mit dem Namen des werbenden Unternehmens und/oder dem des beworbenen Produkts gekennzeichnet sein. Der Wert des Gegenstandes ist jedoch nicht anhand seiner Herstellungs- oder Einkaufskosten zu beurteilen, entscheidend ist vielmehr, welchen Wert die Sache nach dem Aufdruck der Werbung hat. Durch den Werbeaufdruck tritt in der Regel eine Wertminderung ein, die von dem grundsätzlichen Marktwert des Gegenstandes abzuziehen ist. Vor allen Dingen Kalender, Kugelschreiber und andere Accessoires verlieren deutlich an Wert, wenn sie mit einem Werbeaufdruck versehen sind. Hier gilt der Grundsatz: Je größer bzw. besser erkennbar der Aufdruck ist, desto geringer ist der Wert der Ware.
Sind die Kalender mit Coupons verknüpft, muss es sich dabei um
Gegenstände von geringem Wert handeln. Die Kalender dürften angesichts
des Verbots von Rx-Boni zudem nicht speziell an Rezeptkunden abgegeben
werden. Eine Abgabe nur an Stammkunden ist jedoch möglich und liegt
ausschließlich im Ermessen des Apothekeninhabers.
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