Neue eGK

Alte Gesundheitskarte ungültig – was ist zu beachten?

Zum 1. Oktober 2017 sind einige Neuregelungen im Gesundheitswesen in Kraft getreten. Darunter ist auch ein Beschluss, nach dem alle elektronischen Gesundheitskarten (eGK) der ersten Generation ungültig sind. Worauf müssen Patienten und Heilberufler nun achten?

Alte Gesundheitskarte ungültig – was ist zu beachten?

Worum geht es?

Die für die Gesundheitskarte zuständige Betreibergesellschaft gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH) hatte schon vor längerer Zeit beschlossen, dass die Gesundheitskarten der ersten Generation zum 1. Oktober ihre Gültigkeit verlieren. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat in den vergangenen Wochen daher alle Praxisverwaltungssystem-Hersteller aufgefordert, die Computersysteme anzupassen. Die sogenannte „G1“-Karte kann nun nicht mehr eingelesen werden.

Welche Karten sind jetzt noch verwendbar?

Alle eGK der Generationen 1 plus und 2.

Was können die neuen Karten-Generationen, das die „G1“-eGK nicht kann?

Die G1-Generation kann die Online-Überprüfung der Versichertenstammdaten nicht protokollieren, was gesetzlich inzwischen vorgeschrieben ist.

Ändert sich am Versichertenverhältnis der Patienten etwas?

Nein, die betroffenen Patienten mit einer alten eGK sind nach wie vor vollversichert.

Wie sehen die betroffenen Karten aus?

In der Regel ist bei der ersten Karten-Generation in der rechten oberen Ecke ein „G1“ vermerkt. Aber Vorsicht! Auch bei vielen Karten der 1 plus-Generation kann das „G1“ in der Ecke aufgeführt sein. Bei vielen alten eGK ist auch einfach nur das Wort "Gesundheitskarte" vermerkt. Insofern ist das Aussehen kein verlässliches Indiz.

Gilt der Versicherungsschutz?

Was sollen Heilberufler Patienten mit einer alten Karte raten?

Sollte ein Patient fragen, was er machen muss, um eine neue Karte zu erhalten, sollte er an seine Krankenkasse verwiesen werden. In der Regel haben die Kassen die alten eGK automatisch schon ausgetauscht, viele G1-Karten sind daher nicht mehr im Umlauf. Oft kommt es daher vor, dass die Patienten ihre neuere Karte bereits erhalten haben, sie aber noch nicht im Portemonnaie mit sich führen. Wenn noch gar keine neue Karte vorhanden ist, müssen sich die Patienten schnellstmöglich an ihre Kasse wenden.

Können Patienten mit einer alten eGK beim Arzt trotzdem noch behandelt werden?

Ja. Laut KV Nordrhein müssen die Mediziner dann das sogenannte Ersatzverfahren anstreben. Dazu pflegen die Ärzte die Daten des Versicherten (Name, Vorname und Geburtsdatum, Bezeichnung der Krankenkasse, Versichertenart, Postleitzahl und nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer) manuell in das Praxisverwaltungssystem ein oder übernehmen die Daten aus dem Patientenstamm. Anschließend bestätigt der Patient auf dem Abrechnungsschein, dass er bei der genannten Krankenkasse versichert ist. Sollte er bis Ende des Quartals keine neue Karte vorlegen, können die Leistungen nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes mittels Ersatzverfahren trotzdem abgerechnet werden.

Der GKV-Spitzenverband teilt außerdem dazu mit: „Unabhängig von den aktuellen Ereignissen gilt generell: Kann der Versicherte sich nicht auf Basis einer aktuellen eGK als gesetzlich Versicherter ausweisen und auch nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung dem Arzt eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK vorlegen (oder einen zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden Leistungsanspruch von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachweisen), wird der Arzt eine Privatrechnung erstellen. Wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK nachgereicht oder wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals ein zum Zeitpunkt der Behandlung bestehender Leistungsanspruch des Versicherten von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachgewiesen wird, ist der Arzt verpflichtet, die Privatvergütung zurückzuerstatten.“

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