Reaktionen zum Skonto-Urteil

Douglas: Höchststrafe für Skonti-Gegner

Berlin - 05.10.2017, 14:30 Uhr

Rechtsanwalt Morton Douglas: „Das Urteil des 1. Zivilsenats des BGH atmet den Geist des Wettbewerbs.” (Foto: www.fgvw.de)

Rechtsanwalt Morton Douglas: „Das Urteil des 1. Zivilsenats des BGH atmet den Geist des Wettbewerbs.” (Foto: www.fgvw.de)


Dr. Morton Douglas, Rechtsanwalt aus Freiburg, freut sich für die Apotheker über das Skonto-Urteil des Bundesgerichtshofs. Er glaubt, mit dieser Entscheidung wollte der 1. Zivilsenat auch wettbewerbsbeschränkenden Tendenzen im Großhandelsmarkt entgegenwirken.

Der Bundesgerichtshof hat am heutigen Donnerstag sein von Apothekern durchaus mit Sorge erwartetes Skonto-Urteil gesprochen. Es ist gut ausgegangen für die Pharmazeuten. Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass die Großhandelszuschläge in der Arzneimittelpreisverordnung disponibel sind: Sie legen nur eine Ober-, aber keine Untergrenze fest. Der Großhandel könne daher nicht nur auf den veränderlichen, da preisabhängigen und prozentualen Zuschlag von 3,15 Prozent – höchstens 37,80 Euro – verzichten, sondern ganz oder teilweise auch auf den Festzuschlag von 70 Cent.

Für Douglas ist das Urteil die „Höchststrafe für diejenigen, die gegen Skonti vorgehen wollten“. Dass Skonto und Rabatt zwei unterschiedliche Dinge seien, dränge sich bereits dem gesunden Menschenverstand auf, sagte er gegenüber DAZ.online. Dass das Bundesgerichtshof offenbar auch so sieht, freut Douglas für die Apotheker. Allerdings hält der Anwalt es auch für ratsam, genau in die Urteilsgründe zu schauen – wenn sie denn da sind. Das könnte theoretisch bis zu fünf Monate dauern. Zwar lese sich die Pressemitteilung des Gerichts so, als sei der Fixzuschlag 70 Cent ohne weitere Bedingungen verzichtbar – egal, ob es um Skonto oder Rabatt geht. Aber Douglas empfiehlt hier noch, die schriftlichen Gründe abzuwarten: Möglicherweise stecken in diesen noch wichtige Details. Echte Skonti wie im Ausgangsverfahren, die als Gegenleistung für eine vorfällige Zahlung gewährt werden, sollten aber damit endgültig zulässig sein.

Letztlich ist Douglas überzeugt, dass der Bundesgerichtshof mit dem Urteil den Wettbewerb im Großhandel stärken will – jedenfalls will er „wettbewerbsbeschränkenden Tendenzen entgegenwirken“. Denn hätte er eine strikte Rabatt- und Skonto-Obergrenze bei 3,15 Prozent gezogen, so wäre der Markt wohl sehr einheitlich geworden: Vermutlich hätten sämtliche Großhändler genau diese 3,15 Prozent als Rabatt gewährt. Nun haben sie einen größeren Spielraum.


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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