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Reaktionen auf das Skonto-Urteil
Mand: „Juristisch nicht überzeugend“
Nicht jeder begrüßt die am gestrigen Donnerstag verkündete Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Großhandelskonditionen von AEP vorbehaltlos. Kritische Stimmen gab es aus der Politik. Aber auch der Marburger Rechtswissenschaftler Dr. Elmar Mand, der 2014 mit einem juristischen Aufsatz die Debatte um Skonti entfacht hatte, zeigte sich gegenüber DAZ.online überrascht. Er hält die Entscheidung für juristisch nicht überzeugend.
Dr. Elmar Mand von der Universität Marburg beschäftigte sich im Sommer 2014 – also etwa ein dreiviertel Jahr nachdem AEP in den Großhandelsmarkt eingetreten war – in der Zeitschrift „Arzneimittel & Recht“ (Nr. 4, 2014, S. 147 ff.) mit dem Zusammenspiel von Arzneimittelpreisrecht und Rabatten und Zuwendungen. Seine These: Echte Skonti, also solche, durch die eine vorzeitige Zahlung vergütet wird, sind zulässig, auch wenn in der Folge der Preis unter die gesetzlichen Mindest- bzw. Festpreise sinkt. Sie können also zusätzlich zu Rabatten, die sich innerhalb des 3,15-Prozent-Spielraums bewegen, gewährt werden. Nicht infrage stellte Mand allerdings den „Festzuschlag“ von 70 Cent für den Großhandel. Diesen hielt – und hält – er für nicht rabattfähig.
Als daraufhin in der juristischen Literatur kontrovers über echte und unechte Skonti, Funktionsrabatte und ähnliche Feinheiten diskutiert wurde, kam es zur Klage der Wettbewerbszentrale gegen AEP. Wie dieser Rechtsstreit ausgegangen ist, ist nun bekannt. Die Apotheker zeigten sich erleichtert, dass ihnen die Skonti nicht genommen wurden. Aber in der Politik gab es durchaus kritische Stimmen.
Ist der Wortlaut wirklich eindeutig?
Und auch Mand ist von dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs nicht überzeugt. Noch liegen die schriftlichen Gründe nicht vor. Und so kann sich Mand wie alle anderen nur an das halten, was das Gericht via Pressemitteilung verlauten ließ: Eine Argumentation, die sich streng am Wortlaut der Spannenvorschriften in der Arzneimittelpreisverordnung orientiert. Von Skonti und Rabatten, über deren Natur sich zwar das Landgericht Aschaffenburg ausließ, ist dagegen keine Rede. Es geht einzig und allein darum, innerhalb welchen Rahmens der Großhandel Nachlässe gewähren kann.
So heißt es in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV: „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln (…) darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.“
Anders die Vorschrift zur Bestimmung der Apothekenzuschlägen für Fertigarzneimittel in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AMPreisV: „Der Festzuschlag ist zu erheben auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt.“
Der Bundesgerichtshof leitet daraus ab, „dass der Großhandel nicht verpflichtet ist, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht“. Er könne deshalb nicht nur auf den preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag (maximal 37,80 Euro), sondern auch auf den Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.
2 Kommentare
Gesamtsystematik der AMPreisV stützt BGH-Urteil
von Andreas P. Schenkel am 06.10.2017 um 22:00 Uhr
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Der Wille
von Peter Lahr am 06.10.2017 um 12:53 Uhr
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