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Neue Rabattverträge
Zyto-Apothekern drohen Lagerwertverluste
Die neuen Hersteller-Rabattverträge für Zytostatika werfen neue Fragen auf. Da die Apotheken Zeit für die Bevorratung mit den rabattierten Produkten brauchen, ist zu klären, wie schnell die Verträge umgesetzt werden müssen. Der Hamburger Apothekerverein warnt seine Mitglieder nun vor drohenden Lagerwertverlusten.
Exklusive Ausschreibungen für Zytostatikazubereitungen durch Apotheken sind inzwischen unzulässig. Als Ersatz dafür hat der Gesetzgeber Rabattverträge zwischen den Krankenkassen und den Herstellern der verarbeiteten Zytostatika vorgesehen. Inzwischen gibt es die ersten Verträge dieser Art nach dem Open-House-Prinzip. Den Verträgen können also mehrere Hersteller beitreten. Sobald mindestens ein Hersteller die Bedingungen der Krankenkassen akzeptiert und den vorgesehenen Rabatt bietet, dürfen die Apotheken im Geltungsbereich des Vertrages den jeweiligen Wirkstoff nur noch von den teilnehmenden Herstellern verarbeiten.
Warnung vor Lagerwertverlusten
Der Hamburger Apothekerverein hat nun in einem Mitgliederrundschreiben auf offene Fragen im Zusammenhang mit den Open-House-Verträgen für Nordrhein, Westfalen-Lippe, Schleswig-Holstein und Hamburg hingewiesen. Demnach sollen die Verträge unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung durch die Krankenkassen gelten. Doch sei eine so kurzfristige Bevorratung praktisch nicht möglich. Gemäß § 130a Absatz 8a SGB V müssten die Verträge zwischen den Krankenkassen und den Herstellern die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung berücksichtigen.
Daher sei man sich nach Auskunft der AOK Rheinland/Hamburg auch dort bewusst, dass die Apotheken eine gewisse Übergangsfrist benötigen, heißt es im Rundschreiben des Hamburger Apothekervereins. Doch die Dauer einer solchen Friedenspflicht sei noch offen. Daher empfiehlt der Hamburger Apothekerverein den zytostatikaherstellenden Apotheken, die bisherigen Lagervorräte abzubauen und die Bestände anzupassen. Andernfalls würden Lagerwertverluste drohen, falls die Apotheke nicht die Wirkstoffe der Rabattvertragspartner bevorratet habe, warnt der Hamburger Apothekerverein.
Arbeit für die Schiedsstelle
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Rechtsgrundlage für die Abrechnung von Zytostatikazubereitungen mit der GKV ohnehin im Fluss ist. Die gesetzlich vorgesehenen Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband zu einer neuen Hilfstaxe waren gescheitert. Die Vorstellungen beider Seiten lagen meilenweit auseinander: DAV-Chef Fritz Becker hatte erst kürzlich auf dem Deutschen Apothekertag erklärt, dass er für die Apotheker ein zusätzliches Fixhonorar in Höhe von 8,35 Euro pro Zubereitung fordere.
Hinzu soll ähnlich wie bei Fertigarzneimitteln eine 3-prozentige „Handling-Fee“ kommen, forderte Becker. Der GKV-Spitzenverband lehnt das dem Vernehmen nach vehement ab und will schlichtweg die Preise in der Hilfstaxe für die Arzneimittel neu aushandeln. Als weiterer Vertragsinhalt drängt sich nun eine Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Rabattverträge an. Das Thema liegt derzeit zur Entscheidung bei der Schiedsstelle.
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