Neue Regeln zur BtM-Verordnung

Apotheker können Dokumentationsgebühr mehrfach abrechnen

Seit der vergangenen Woche gelten die neuen Regeln zur Substitution. Viele Apotheker haben noch offene Fragen zum Verfahren. Der Hamburger Apothekerverein hat nun darüber informiert, dass die Dokumentationsgebühr von 2,91 Euro für Betäubungsmittel pro Abgabe gilt. Bei mehreren Sichtvergaben oder mehreren Take-home-Abgaben auf einem Rezept wird die Gebühr daher mehrfach fällig.

Apotheker können Dokumentationsgebühr mehrfach abrechnen

Zum 2. Oktober 2017 sind die jüngsten Änderungen der Vorschriften zur Substitution von Betäubungsmitteln in Kraft getreten. Dabei geht es insbesondere um neue Regeln für den Sichtbezug und die dazugehörige Dokumentation. Über die grundlegenden Neuerungen hatte DAZ.online bereits berichtet. Bei der praktischen Umsetzung ergeben sich jedoch immer wieder weitere Aspekte der neuen Vorschriften. Der Hamburger Apothekerverein hat seine Mitglieder daher am gestrigen Dienstag auf weitere Neuerungen und offene Fragen aufmerksam gemacht.

Mehrfache Dokumentationsgebühr möglich

Ein wesentlicher Aspekt betrifft die Erhebung der BtM-Gebühr von 2,91 Euro. Da die patientenbezogene Dokumentation pro Abgabe stattfindet, dürfe die BtM-Gebühr pro erfolgter Abgabe in der Apotheke berechnet werden, heißt es im Rundschreiben des Hamburger Apothekervereins. Bei einer Sichtvergabe für sechs Tage dürfe die Gebühr bei jeder Abgabe, also sechs Mal abgerechnet werden. Das ergibt dann 17,46 Euro. Bei einer Take-home-Verordnung beispielsweise für sieben Tage dürfe die Gebühr jedoch nur einmal in Höhe von 2,91 Euro taxiert werden. Bei drei Take-home-Verordnungen für insgesamt 15 Tage ergeben sich drei Abgaben von jeweils fünf Einzeldosen und damit drei Abgaben zu jeweils 2,91 Euro, also 8,73 Euro. Bei einem Mischrezept mit einer Take-home-Abgabe für mehrere Tage und zwei Sichtvergaben ergeben sich ebenfalls drei Abgaben und damit drei Dokumentationen zu jeweils 2,91 Euro.

Weitere Regeln

Außerdem weist der Hamburger Apothekerverein in seinem Rundschreiben darauf hin, dass der Arzt Detailangaben zu Take-home-Verordnungen bei Bedarf auf einem separaten Dokument vornehmen darf. So wird der Arzt bei einer Take-home-Verordnung beispielsweise den Versorgungszeitraum, die Abgabetage und die Zahl der jeweiligen Einzeldosen angeben. Falls der Platz dafür auf dem Rezept nicht ausreicht, kann der Arzt ein separates Dokument nutzen. Dann sei jedoch ein Vermerk darüber auf der Verordnung nötig, heißt es im Rundschreiben. Für diesen Vermerk gebe es keine vorgeschriebene Formulierung.

Wenn sich die Abgabe auf mehrere Termine aufteilt, solle der letzte Tag der Abgabe als Abgabedatum genannt werden. Zusätzlich empfiehlt der Hamburger Apothekerverein, den Tag der Vorlage des Rezeptes in der Apotheke handschriftlich auf der Verordnung zu vermerken.

Offene Fragen

Während die Abrechnung der Dokumentationsgebühr angesichts der obigen Regeln offenbar geklärt ist, sieht der Hamburger Apothekerverein dagegen bei anderen Fragen zur Abrechnung noch Klärungsbedarf. Eine dieser Fragen betrifft Take-home-Verordnungen, die über die bisherige Regelzeit von sieben Tagen hinausgehen. Take-home-Verordnungen dürfen nun im Einzelfall für bis zu 30 Tage beliefert werden, das vereinbarte Preistableau der Hilfstaxe endet aber bei sieben Tagen. Die naheliegende Fortschreibung sei vertraglich bisher noch nicht vereinbart. Darüber hinaus trete der Hamburger Apothekerverein generell für eine Neuordnung der Vergütung ein.

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