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Wöchentliche Arbeitszeit
Wie rechnen Apotheker den „freien Tag“ am Feiertag?
Thesen gibt es nicht nur beim Kirchenrecht – Behauptungen gibt es auch zahlreiche, wie Feiertage arbeitsrechtlich in der Apotheke zu werten sind. Was passiert mit Apothekenmitarbeitern, die an diesem Tag ohnehin frei haben? Dürfen diese dann einen zusätzlichen freien Tag in der Woche nehmen?
Das Jahr 2017 meint es besonders gut mit den Arbeitnehmern. Die Hartnäckigkeit Martin Luthers beschert vielen 500 Jahre nach seinem Wirken einen zusätzlichen Feiertag: der Reformationstag am 31. Oktober ist einmalig bundesweit frei. Wie wirkt sich ein solcher freier Tag auf die Arbeitszeit aus? Haben der Apotheker oder die PTA, die an diesem Tag ohnehin „ihren freien Tag“ haben, Stunden gut, irgendwann anders einmal frei in der Woche oder einfach nur „Pech gehabt“?
Feiertag und freier Tag: Doppelt frei mit Freizeitausgleich?
Die Antwort ist kurz und ernüchternd: Der Arbeitnehmer hat Pech gehabt. Fällt der Feiertag zufällig auf den freien Tag des Apothekenmitarbeiters, beschert ihm der Feiertag keine zusätzliche Freizeit. Er hat keinen Anspruch, diese versäumte „doppelte“ Freizeit dann an einem anderen Wochentag nachzuholen. Aus dem Blickwinkel des Arbeitgebers sieht die Sache natürlich weniger bedauerlich aus: Er kann sich freuen, dass der Apothekenmitarbeiter zwar doppelt frei hat am Feiertag, diesem das aber nichts nützt, und der Chef oder die Chefin dem Apothekenmitarbeiter keinen Freizeitausgleich für die Freizeit gewähren müssen.
Alle anderen Apothekenmitarbeiter, die regulär an diesem Tag im Dienstplan der Apotheke eingeteilt sind, haben einfach frei. Für sie verkürzt sich die wöchentliche Arbeitszeit um die Arbeitsstunden, die an diesem gesetzlichen Feiertag ausfallen. Sie müssen die „versäumten“ Arbeitsstunden weder nacharbeiten, noch darf der Apotheken-Chef ihr Gehalt kürzen.
Bundesländer mit zusätzlichem Feiertag am 1. November
Manche Bundesländer können sich besonders glücklich schätzen – und erholen. In Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland dürfen Apotheker auch an Allerheiligen, dem 1. November, die Beine hochlegen – wenn nicht gerade Notdienst ansteht.
5 Kommentare
Danke... leider keine Antwort auf meine
von Julia Borsch /DAZ.online am 02.11.2017 um 14:11 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Ja danke.
von Christian Becker am 02.11.2017 um 18:08 Uhr
Danke... leider keine Antwort auf meine Frage
von Christian Becker am 02.11.2017 um 9:54 Uhr
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Einerseits verständlich...
von Christian Becker am 01.11.2017 um 16:11 Uhr
» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort
AW: Einerseits verständlich
von Philip Prech am 02.11.2017 um 6:56 Uhr
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