Retax-Quickie

Wie lange kann die Apotheke ein Rezept abrechnen?

Stuttgart - 09.11.2017, 12:30 Uhr

Unter dem Regal gefunden: Ein bereits beliefertes Rezept. Seit
Ausstellungsdatum sind drei Monate vergangen. Bekommt die Apotheke noch ihr Geld?
(Foto: wildworx / stock.adobe.com)

Unter dem Regal gefunden: Ein bereits beliefertes Rezept. Seit Ausstellungsdatum sind drei Monate vergangen. Bekommt die Apotheke noch ihr Geld? (Foto: wildworx / stock.adobe.com)


In der Apotheke sind Rezepte geldwert, und so ist es unwahrscheinlich, dass ein beliefertes Rezept verspätet zur Abrechnung eingereicht wird. Hin und wieder geschieht im Apotheken-Alltag aber auch Unwahrscheinliches: Rezepte sind leicht und dünn, fliegen also gerne unbemerkt unter Tische und Schränke, unerwartet werden sie dann wiedergefunden. Manchmal „zu spät“. Doch wann ist es zu spät für die Abrechnung?

Vorlagedatum, Abgabedatum und Abrechnungsdatum: Alle spielen bei der Rezeptabrechnung eine Rolle und bergen ihr eigenes Retaxrisiko. Aber was hat es mit einer „verspäteten Abrechnung“ eigentlich auf sich? Wie lange hat die Apotheke Zeit, ihre Rezepte den Krankenkassen in Rechnung zu stellen? 

Die „Rechnungslegung“

Ganz so selten kann die Frage nach der rechtzeitigen Abrechnung nicht sein, denn auch im FAQ-Bereich der VSA (Verrechnungsstelle Süddeutscher Apotheken) wird sie aufgeführt. Als allgemeine Regel gelte: Wenn Rezepte innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendermonats – in dem die Lieferung erfolgte – abgerechnet werden, liegt man innerhalb der Abrechnungsfrist. Wenn die Frist überschritten wird, könne es zu Retaxationen kommen. Jedoch nicht zu Nullretaxationen.

Das klingt zunächst simpel, wirft aber Fragen auf: Muss man bei einem Rezept aus dem letzten Jahr, das man beim Umräumen hinter einem Schrank gefunden hat, also keine Nullretaxation befürchten? Ab wann muss man mit finanziellen Einbußen rechnen, und wie hoch sind diese? Mit der erwähnten Faustregel der VSA ist man im Alltag schon gut beraten. Was man aber im konkreten Fall zu erwarten hat, können nur die einzelnen Arzneimittelversorgungsverträge beantworten – und zwar unter Paragrafen mit Titeln wie „Rechnungslegung“ oder „Rechnungsstellung“. 



Diana Moll, Apothekerin und Redakteurin, Deutsche Apotheker Zeitung (dm)
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Abrechnungsfragen

von Heiko Barz am 10.11.2017 um 11:44 Uhr

Zu spät eingereichte Rezepte sind immer ein Zinsgewinn für die KKassen. Die wollen aber nicht nur die Zinsen gewinnen, sondern auch die komplette Verordnung für sich behalten. Das nenn ich mal eine Strategie!
Im Allgemeinen werden die Rezepte bei der Bestellung bedruckt, teilweise aber viel später abgeholt. Wie verhält es sich dann mit dem Verlangen der KKassen, dass erst unmittelbar bei Übergabe der Arzneimittel die Bedruckung des Rezeptes zu erfolgen hat? Gab es da nicht kürzlich die Diskussion mit den Hochpreisern? Ein diffuser Kreislauf der stets nur einen Gewinner kennt: die KKassen!!

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