Landgericht Berlin

DocMorris muss Arzneimittel-Retouren hinnehmen

Berlin - 21.11.2017, 17:45 Uhr

Recht auf Retour: Das Landgericht Berlin kassiert eine AGB-Klausel von DocMorris, die das Widerrufsrecht bei einer Bestellung generell ausschloss. (Foto: dpa)

Recht auf Retour: Das Landgericht Berlin kassiert eine AGB-Klausel von DocMorris, die das Widerrufsrecht bei einer Bestellung generell ausschloss. (Foto: dpa)


Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat die Internetauftritte von Versandapotheken im Visier. Auch den von DocMorris. Gegen die niederländische Versandapotheke haben die Verbraucherschützer nun vor dem Landgericht Berlin einen Erfolg verbuchen können: Das Gericht befand unter anderem eine AGB-Klausel für unzulässig, die das Widerrufsrecht bei einer Arzneimittelbestellung generell ausschloss.

Schon vor einiger Zeit hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Aktion gestartet, bei der er die Internetauftritte und Geschäftsbedingungen von Versandapotheken unter die Lupe genommen hat. 20 Apotheken wurden abgemahnt, in vier Fällen kam es zu Gerichtsverfahren. Auch mit DocMorris trafen sich die Verbraucherschützer nun vor Gericht.

Der vzbv hatte zwei Punkte bei der niederländischen Versandapotheke beanstandet: Zum einen, dass bei der Bestellung keine Telefonnummer des Kunden abgefragt wurde. Eine solche Abfrage sieht die Apothekenbetriebsordnung jedoch als verpflichtend für Versandapotheken vor, um etwaige Fragen klären zu können. Zum anderen missfiel dem Verband eine AGB-Klausel, nach der DocMorris das Widerrufsrecht für alle seine Arzneimittel ausschloss.

Laut vzbv hat das Landgericht Berlin nach der heutigen Verhandlung direkt sein Urteil verkündet – die schriftlichen Gründe liegen allerdings noch nicht vor. Klar ist aber: Der vzbv konnte sich in der ersten Instanz durchsetzen. Es ist davon auszugehen, dass die Berliner Richter die jüngste Rechtsprechung verfolgt haben.

Widerrufsrecht und Telefonnummern-Abfrage schon länger in der Kritik

Sowohl zur Telefonnummern-Abfrage als auch zum Widerrufsrecht sind vor nicht allzu langer Zeit schon andere Urteile ergangen. Hinsichtlich der Telefonnummer war es sogar ein Fall, der direkt DocMorris und die Gestaltung seiner Freiumschläge betraf. Das Landgericht Stuttgart entschied, dass auch eine niederländische Versandapotheke wie DocMorris sich an die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung halten müsse.  

Nach dieser Niederlage in einem Eilverfahren nahm DocMorris sogar nach der Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Was das Widerrufsrecht betrifft, so hatte das Oberlandesgericht Naumburg unlängst entschieden, dass Versandapotheken das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Arzneimittelbestellungen nicht generell ausschließen dürfen. Es hatte – auf die Klage des vzbv – eine entsprechende AGB-Klausel der Internetapotheke iPill.de für rechtswidrig erklärt. Im Berliner Verfahren sind nun die Gründe abzuwarten. Die Berufung hat das Gericht zugelassen.

Lesen Sie mehr zum Thema in der aktuellen DAZ

Einfach zurückschicken?  DAZ Nr. 46, S. 26

Dr. Elmar Mand zum Widerrufsrecht der Verbraucher im Arzneimittelversandhandel


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.