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Betäubungsmittel
Arzneimittel zur Substitution – ein Überblick
Bei der Substitutionstherapie Opioidabhängiger gibt es eine Reihe zusätzlicher Auflagen. Hier sind vor allem die Regelungen des § 5 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung maßgeblich. Unter anderem finden sich dort Vorgaben, welche Arzneimittel beziehungsweise Wirkstoffe überhaupt für eine Substitutionstherapie verschrieben werden können. In der Praxis stehen sowohl Rezepturen als auch Fertigarzneimittel zur Verfügung.
„Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines Substitutionsmittels. Substitutionsmittel im Sinne dieser Verordnung sind ärztlich verschriebene Betäubungsmittel, die bei einem opioidabhängigen Patienten im Rahmen eines Therapiekonzeptes zur medizinischen Behandlung einer Abhängigkeit, die durch den Missbrauch von erlaubt erworbenen oder durch den Missbrauch von unerlaubt erworbenen oder erlangten Opioiden begründet ist, angewendet werden.“
So ist es im Absatz des § 5 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) zu lesen. Welche Wirkstoffe oder Arzneimittel infrage kommen, findet man dann im Absatz 6. Dort heißt es:
„Als Substitutionsmittel darf der Arzt nach § 5 (6) der BtMVV verschreiben:
- ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel, das nicht den Stoff Diamorphin (Heroin) enthält. Diese Fertigarzneimittel dürfen nicht zur intravenösen Anwendung bestimmt sein.
- eine Zubereitung von Levomethadon, von Methadon oder von Buprenorphin oder
- in begründeten Ausnahmefällen eine Zubereitung von Codein oder Dihydrocodein.“
Des Weiteren dürfen laut § 5a BtMVV zur Substitution zugelassene Arzneimittel mit dem Stoff Diamorphin verschrieben werden. Hier gelten aber besondere Auflagen. In der Apotheke spielt der Stoff keine Rolle
Rezepturvorschriften im NRF
Im NRF finden sich Rezepturvorschriften für Levomethadon- und Methadonhydrochlorid. Methadonhydrochlorid ist als Rezeptursubstanz verfügbar, während die NRF-Vorschrift zur Herstellung einer Levomethadon-Lösung 0,25 Prozent auf der Verdünnung eines Fertigarzneimittels basiert. Die Vorschrift für Dihydrocodeintartrat-Lösung 1,5 Prozent (m/V) (entfallene NRF 29.2.) wurde 2007 gestrichen. Der Grund war mangelnde Praxisrelevanz als Substitutionsmittel. Codein ist als Substitutionsmittel nur eingeschränkt geeignet, da es Heroinbeikonsum verschleiert. Im Urin-Streifen-Schnelltest kann Codein nämlich nicht von Straßenheroin unterschieden werden. Beide Substanzen werden zu Morphin verstoffwechselt und liefern demnach ein positives Ergebnis für Morphin.
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