EuGH-Urteil

Roche und Novartis dürfen nicht schlecht über Avastin reden

Berlin - 24.01.2018, 12:40 Uhr

Lucentis sollte keine Konkurrenz durch Avastin bekommen – so stellten sich das Roche und Novartis vor. (Foto: Novartis)

Lucentis sollte keine Konkurrenz durch Avastin bekommen – so stellten sich das Roche und Novartis vor. (Foto: Novartis)


Das jahrelange Ringen um Avastin und Lucentis ist wohlbekannt. Obwohl Avastin – anders als Lucentis – für keine augenheilkundliche Indikation zugelassen ist, kommt es off-label breit zur Anwendung. Die Hersteller Roche und Novartis wollten dies unterbinden, indem sie öffentlich verbreiteten, Avastin sei weniger sicher. In Italien hat die Wettbewerbsbehörde deshalb Geldbußen gegen die Unternehmen verhängt. Der Europäische Gerichtshof befand nun: Es ist tatsächlich davon ausgehen, dass die Unternehmen eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt haben.

Die monoklonalen Antikörper Avastin (Bevacizumab) und Lucentis (Ranibizumab) wurden einst vom gleichen Unternehmen hergestellt: von Genentech, das zum Roche-Konzern gehört. Mit einer Lizenzvereinbarung überlies Genentech die gewerbliche Verwertung von Lucentis jedoch dem Arzneimittelhersteller Novartis. Avastin wird hingegen von Roche vertrieben.

Lucentis ist europaweit für die Behandlung von Augenkrankheiten zugelassen. Avastin besitzt eine zentrale Zulassung zur Behandlung von Tumorerkrankungen. Es kommt aber schon seit Jahren ebenfalls zur Behandlung der altersbedingten Makuladegeneration (AMD) zur Anwendung. Denn: Das Krebsarzneimittel wirkt ebenfalls, ist aber wesentlich kostengünstiger. Auch in Deutschland führte dieser off-Label-Einsatz zu langen (Rechts-)Streitigkeiten. Mittlerweile ist er jedoch gelebte Praxis. Auch die entsprechenden Versorgungsverträge der Krankenkassen mit Augenärzten (IVOM-Verträge) sehen den Einsatz von Bevacizumab vor.  

Nun befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Fall Avastin/Lucentis – und der Frage, ob Novartis und Roche eine Absprache getroffen haben, die den Wettbewerb behindert (Art. 101 AEUV). Ein italienisches Gericht hatte dem EuGH eine Reihe von Fragen zu diesem Komplex vorgelegt.



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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