Retax-Quickie

Gefährdet ein fehlendes „A“ die Arzneimitteltherapiesicherheit?

Stuttgart - 25.01.2018, 17:30 Uhr

Muss ein „A“ auf das Rezept? Fall ja, muss die Apotheke das vor der Abgabe korrigieren. (Foto. Schelbert / DAZ)

Muss ein „A“ auf das Rezept? Fall ja, muss die Apotheke das vor der Abgabe korrigieren. (Foto. Schelbert / DAZ)


Bekommt ein Patient innerhalb von 30 Tagen größere Mengen eines Betäubungsmittels verordnet, als es die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) vorgibt, hat der verschreibende Arzt das mit dem Buchstaben „A“ auf der Verordnung zu kennzeichnen. Versäumt er das, wird in der Regel retaxiert. Ist eine Heilung nach Abgabe möglich?

Welchen Zweck hat das „A“ auf einer Betäubungsmittelverordnung? Der Buchstabe „A“ soll signalisieren, dass der verordnende Arzt sich der Tatsache bewusst ist, dass er die innerhalb von 30 Tagen festgelegte Höchstmenge des jeweiligen Betäubungsmittels mit seiner Verordnung überschritten hat. Vergisst er die Kennzeichnung, hat die Apotheke die Möglichkeit, das „A“ nach Rücksprache zu ergänzen. Das gesteht ihr § 3 (1) 3 des Rahmenvertrages zu.  Der Arzt muss das dann auch auf seinem Teil der Verordnung nachholen. Allerdings muss die Ergänzung vor der Abgabe geschehen. Versäumt die Apotheke das, wird retaxiert.

Sowohl das DeutscheApothekenPortal (DAP) als auch die Retaxstelle des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg berichten, dass Einsprüche beziehungsweise eine nachträgliche Heilung in der Regel nicht anerkannt werden – von Einzelfällen, die dem DAP vorliegen, abgesehen. 

Erfolg des Einspruchs abhängig vom Sachbearbeiter

In diesen Einzelfällen erfolgte meist der Hinweis der Kasse, dass es sich um eine „Einzelentscheidung“ und „ohne rechtsverbindliche Wirkung für die Zukunft“ handele. Das DAP äußert zudem den Verdacht, dass die Entscheidung vom Sachbearbeiter abhänge. So gebe es nämlich Fälle, in denen bei ein und derselben Kasse in vergleichbaren Fällen unterschiedlich entschieden wurde. Zudem sieht das DAP durchaus einen Zusammenhang zwischen Veröffentlichung der Fälle und der Anerkennung eines Einspruchs seitens der Kasse. 



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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