Verordnungsfrage 

Tadalafil zulasten der GKV: Muss die Diagnose aufs Rezept?

Stuttgart - 26.02.2018, 17:30 Uhr

In der Dosierung 5 mg ist Tadalafil auf Kassenrezept verordnungsfähig. (Foto: picture alliance / chromorange)

In der Dosierung 5 mg ist Tadalafil auf Kassenrezept verordnungsfähig. (Foto: picture alliance / chromorange)


Tadalafil zählt wie die anderen Phosphodiesterase-5-Inhibitoren zu den Lifestyle-Arzneimitteln und ist daher von der Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Es gibt allerdings eine Ausnahme. Nämlich wenn die Substanz zur Behandlung der benignen Prostatahyperplasie verschrieben wird. Muss diese Diagnose dann eigentlich auf das Rezept? 

Die Kosten für Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion werden von den gesetzlichen Kassen nicht erstattet – das gilt für Tadalafil ebenso wie für alle anderen. Festgeschrieben ist das in Anlage III der Arzneimittelrichtlinie. Es gibt allerdings eine Ausnahme – die findet sich ebenfalls in Anlage III –, nämlich wenn die entsprechenden Präparate für die Behandlung des benignen Prostatasyndroms bei erwachsenen Männern (BPS) zugelassen sind. So dürfen verordnet werden:


„Prostatamittel, sofern ein Therapieversuch über 24 Wochen Dauer erfolglos geblieben ist. Nach erfolgreichem Therapieversuch ist eine längerfristige Verordnung zulässig. Art, Dauer und Ergebnis des Einsatzes von Prostatamitteln sind zu dokumentieren.“

Anlage III AM-RL, Nr. 39


Doch muss bei der Verordnung eigentlich die Diagnose auf das Rezept? Diese Frage ist beim Deutschen Arztportal aufgeschlagen, das sich auf seiner Seite unter anderem Verordnungsproblemen aus den Praxen widmet und Lösungen vorschlägt.

Hat der Apotheker Prüfpflicht?

Die Antwort in diesem Fall lautet: Nein, die Diagnose muss nicht aufs Rezept. Tadalafil 5 mg Tabletten sind zur Behandlung von BPS bei Erwachsenen zugelassen und demnach zulasten der GKV verordnungsfähig. Der Apotheker muss dies also auch nicht überprüfen. Das hat der G-BA in einem Beschluss klar gestellt. Demnach soll die Dokumentation der Therapieentscheidung des Arztes in der Patientenakte erfolgen und nicht auf dem Rezept. Die Dokumentation von Diagnosen auf Arzneimittelverordnungen ist darüber hinaus allein aus datenschutztechnischen Gründen kritisch.

So schreibt auch die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen Lippe in ihren „Informationen zur Verordnungen in der GKV“: „Der Apotheker hat keine Verpflichtung, den Arzt bei Verordnung eines der in Anlage III genannten Mittel auf die Verordnungseinschränkung hinzuweisen. Die Arzneimittel, die nach Anlage III der AM-RL in der Verordnung eingeschränkt oder ausgeschlossenen sind, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Die Begründung muss zum Zeitpunkt der Verordnung in der Patientenakte dokumentiert werden, aber nicht auf dem Rezept.“

Anders bei Hilfsmittelrezepten 

Ist jedoch eine Diagnose auf dem Rezept vermerkt, die nicht den Ausnahmekriterien entspricht, oder existiert für das verordnete Mittel gar keine Ausnahme vom Verordnungausschluss, rät das DeutscheApothekenPortal der Apotheke sich rückzuversichern – im Sinne einer guten Zusammenarbeit. Denn dem Arzt kann unter Umständen ein Prüfverfahren oder ein Regress ins Haus stehen.

Anders ist die Lage übrigens bei Hilfsmitteln. Hier muss eine Diagnose aufs Rezept, sonst kann das Rezept nicht beliefert werden.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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