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Interpharm 2018
„Muss“ und „Soll“ im Arbeitsvertrag eines Filialapothekenleiters
Filialleiter haben eine besondere Stellung in der Apotheke, denn ihre Pflichten gehen über das arbeitsrechtlich Übliche hinaus. Aber welche Aufgaben sollen und dürfen Apothekeninhaber auf den Filialeiter übertragen? Rechtsanwältin Iris Borrmann ging auf der Interpharm 2018 auf die wichtigsten Inhalte des Arbeitsvertrages ein.
Ein Filialleiter verfügt als angestellter Apotheker prinzipiell über dieselben Rechte wie andere Arbeitnehmer. Die übertragenen Pflichten gehen aber über das Übliche hinaus, wie Iris Borrmann in ihrem Vortrag verdeutlichte. Schon beim Einstellungsgespräch sollte ein Filialapotheker sich daher genau informieren, in welcher Situation sich die Filialapotheke befindet. Dazu gehören beispielsweise Fragen nach der wirtschaftlichen Situation, der Personaldecke, den Öffnungszeiten oder auch den Ärzten in der Umgebung.
Im Arbeitsvertrag sollten natürlich wesentliche Dinge wie Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses enthalten sein. Ein wichtiger Punkt ist der Arbeitsort. Häufig halten Inhaber von Filialverbünden in den Arbeitsverträgen fest, dass Mitarbeiter flexibel eingesetzt werden können. Bei Filialleitern ist das nicht ohne weiteres möglich. Trotzdem, so Bormann, würde es häufig gemacht, weshalb der Filialapotheker auf eine ganz klare Formulierung im Arbeitsvertrag achten sollte.
„Die Arbeitsplatzbeschreibung ist das Kernstück des Vertrages“ betont die Rechtsanwältin. In diesem Punkt wird geklärt, was vom Filialleiter erwartet wird. „Das sollte so genau wie möglich beschrieben werden“. Deshalb wird die Beschreibung häufig als Anhang an den Vertrag gehängt. Dort werden die Kompetenzen des Filialleiters auch im personellen und wirtschaftlichen Bereich geregelt. „Zum Beispiel die Dispositionsfreiheit: Bis zu welcher Summe kann der Filialapotheker ohne Rücksprache Reparaturen oder spontane Bestellungen ausführen?“
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