Diätetika
Diätetika im Sinne der Diätverordnung (§ 1 Abs. 4a Erster Abschnitt, Allgemeine Vorschriften) sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten); Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten […] für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in
- vollständige bilanzierte Diäten, die […] die einzige Nahrungsquelle […] darstellen können
- ergänzende bilanzierte Diäten, die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.
In der ABDA-Datenbank sind verordnungsfähige Produkte in der Regel durch die Angabe „Lebensmittel (Diätetikum gemäß § 31 SGB V)" besonders gekennzeichnet.
1 Kommentar
Warum drehen wir den Spieß nicht um?
von Hummelmann am 03.04.2018 um 18:56 Uhr
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