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Arzneimittel aus EU-Versandapotheken
Kasse muss keine Umsatzsteuer auf Herstellerrabatte zahlen
Auf Herstellerrabatte, die ein pharmazeutischer Unternehmer einer niederländischen Versandapotheke gewährt, müssen deutsche Krankenkassen keine Umsatzsteuer abführen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Münster haben gesetzliche Herstellerrabatte lediglich eine sozialrechtliche, aber keine umsatzsteuerrechtliche Funktion.
Die von einem pharmazeutischen Hersteller an eine niederländische Versandapotheke gewährten Herstellerrabatte (§ 130a SGB V) sind nicht in die Bemessungsgrundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs der inländischen Krankenkasse als „Entgelt von Dritter Seite“ einzubeziehen. Das hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Was war geschehen? Eine Betriebskrankenkasse war gegen das Finanzamt vorgegangen, weil sie überzeugt ist, dass dieses die Umsatzsteuer in den Jahren 2011 und 2012 nicht richtig berechnet hat. Hintergrund ist, dass Versicherte der Krankenkasse regelmäßig Rezepte bei niederländischen
Versandapotheken einlösen. Die Krankenkasse
ist in einer solchen Konstellation als Empfängerin der Arzneimittel anzusehen. Da die
Versandapotheken von ihrem Wahlrecht, die Lieferungen im Inland der
Umsatzsteuer zu unterwerfen, keinen Gebrauch machten, führte dies zu
steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben – und zwar in einer Höhe, mit
der die Klägerin die Erwerbsschwelle
nach § 1 Abs. 1a UStG überschritt. Das heißt: Für die Abführung der Umsatzsteuer war die Betriebskrankenkasse
in Deutschland zuständig. Aber auf welchen Arzneimittelpreis ist die Umsatzsteuer zu berechnen?
Das Finanzamt bezog in die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Erwerbe neben den an die Apotheken gezahlten Kaufpreise zusätzlich die von den Pharmaunternehmen gegenüber den Apotheken gewährten gesetzlichen Herstellerrabatte als sogenanntes Entgelt von Dritter Seite ein. Gegen diese Erhöhung der Bemessungsgrundlage wandte sich die Krankenkasse. Ihre Klage begründete sie damit, dass sich die Rabatte nicht auf die Leistungsbeziehung zwischen ihr und den Apotheken auswirkten. Der Herstellerrabatt wirke sich vielmehr nur auf die Rechtsbeziehungen in der Handelsstufe „Pharmazeutischer Unternehmer – Versandapotheke“ aus.
Rabatte wirken nur auf Bemessungsgrundlage des Herstellers
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Herstellerrabatte führten nicht zu einem Entgelt für die Arzneimittellieferungen an die Klägerin von Dritter Seite. Hierfür fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang. Dem Hersteller sei zum Zeitpunkt seiner Lieferung nicht bekannt gewesen, ob eine gesetzliche Krankenkasse oder ein privat Versicherter der Endabnehmer der Arzneimittel sein würde. Dementsprechend minderten die Rabatte lediglich die Bemessungsgrundlage des Herstellers.
Die Regelung in § 130a SGB V habe lediglich eine sozialrechtliche Funktion: Sie soll die gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich der Arzneimittelkosten entlasten. Eine umsatzsteuerrechtliche Bedeutung komme der Vorschrift jedoch nicht zu.
Die Krankenkasse hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 13. März 2018, Az. 15 K 832/15 U
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