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Anerkennung ausländischer Abschlüsse
BAK: Kenntnisnachweis für ausländische Apotheker reicht aus
Der Präsident der Bundesärztekammer Frank Ulrich Montgomery hat sich kürzlich für höhere Schwellen ausgesprochen, wenn ausländische Ärzte in Deutschland tätig sein wollen. Man wolle ausländische Ärzte. Aber wo Arzt draufsteht, müsse auch Arzt drin sei, erklärte er. Auch zahlreiche Apotheker aus dem Ausland beantragen eine Approbation. Reichen die bestehenden Regeln zum Kenntnisnachweis hier aus? DAZ.online hat nachgefragt.
Ärzte, die ihre Ausbildung in einem sogenannten Drittstaat absolviert haben, müssen, um eine deutsche Approbation zu erhalten, nachweisen, dass ihr Studium dem Medizinstudium in Deutschland geleichwertig ist. Drittstaat bedeutet außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz. Bei Ausbildung in der EU, im EWR oder der Schweiz gelten die Grundsätze der automatischen Anerkennung gemäß Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsanerkennungsrichtlinie). Nach Meinung von Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer, reichen die derzeit angelegten Maßstäbe für die Anerkennung aber nicht aus. Er hat sich im Vorfeld des Deutschen Ärztetages, der vom 8. Mai bis 11. Mai in Erfurt stattfinden wird, dafür ausgesprochen, die Schwellen für die Berufsausübung ausländischer Ärzte in Deutschland anzuheben. „Wir wollen ausländische Ärzte“, erklärte er, „ aber wo Arzt draufsteht, muss auch Arzt drin sein.“ Zunehmend arbeiteten Ärzte aus Drittstaaten in Deutschland, „die zum Teil von sehr weit herkommen“. 75 Prozent von ihnen bekämen auf Basis vorgelegter Zeugnisse die deutsche Zulassung. Montgomery plädiert daher für bundesweit einheitliche höhere Standards. Seiner Ansicht nach sollen ein Staatsexamen oder eine entsprechende Prüfung ablegegt werden.
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Auch viele Apotheker, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben, beantragen jährlich Approbationen. Wie viele es genau sind, lässt sich nach Auskunft der Bundesapothekerkammer nicht sagen, da aus den an die Standesvertretung übermittelten Daten nicht ersichtlich ist, ob die Approbationen an Bürger aus einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat, der Schweiz, Staatsangehörigen aus sogenannten Drittstaaten oder einem deutschen Staatsbürger erteilt wurde. Im Gegensatz zu den ärztlichen Kollegen ist man aber bei der Bundesapothekerkammer nicht der Auffassung, dass die Qualifikation der Bewerber nicht ausreichend nachgewiesen wird. „Die anerkennungsrechtlichen Vorgaben in der Praxis werden verantwortungsvoll umgesetzt. Daher bewerten wir die Regelungen für die Anerkennung nach jetzigem Stand für ausreichend. Möglicherweise wird von Ärzten aus Drittländern nicht in dem Umfang die Kenntnisprüfung verlangt wie von Apothekern“ erklärt eine Sprecherin gegenüber DAZ.online.
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