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DSGVO-Expertenbefragung
Das sind die wichtigsten Antworten zum Datenschutz in der Apotheke (Teil 6)
Videokameras in der Offizin sind keine Seltenheit. Einige Apothekenleiter wollen sich vor Straftaten schützen beziehungsweise helfen, solche im Nachhinein aufzuklären. Andere wollen schlicht wissen, ob Kunden kommen, wenn sie selbst oder ihr Personal in einem hinteren Raum sind. Was ist von diesen „Beobachtungen“ im Hinblick auf die neuen Vorgaben zum Datenschutz zu halten?
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind seit dem heutigen Freitag scharf gestellt. Für die Apotheken bedeutet das so manche Umstellung. Dass dabei noch Fragen offen sind, zeigte der rege Zuspruch unserer Leser zu unserer DSGVO-Experten-Befragung. Hier lesen sie nun den sechsten und letzten Teil dieser DAZ.online-Serie. Er steht ganz im Zeichen der Videokamera(überwachung). Dr. Bettina Mecking, Justiziarin und stellvertretende Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein, gibt Antworten auf die Fragen unserer Leser.
Frage: Nach einigen Diebstählen und Wechselgeldbetrügereien machen wir Videoaufnahmen im Kassenbereich. Die Aufnahmen sind so, dass man nichts auf dem Rezept lesen kann, auch keinen Präparatenamen auf einer Schachtel. Was muss ich tun, um diese Aufnahmen datenschutzrechtlich korrekt fortsetzen zu können?
Antwort: Der neue § 4 BDSG enthält – anders als die DSGVO selbst – eine spezielle Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Diese darf wie bisher etwa zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erfolgen.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Die Videoüberwachung muss für die Zwecke erforderlich sein und die Interessen der Betroffenen dürfen nicht überwiegen. Stets unzulässig dürften Überwachungen in sensiblen Bereichen wie Sanitäranlagen oder Umkleiden sein.
- Es sind nur die zur Zweckerreichung erforderlichen Mittel einzusetzen. So kann die Videoüberwachung z. B. auf bestimmte Zeitfenster oder Bereiche zu beschränken sein, wenn dies für die Erfüllung des Zwecks genügt. Der Zweck bestimmt die erforderlichen Mittel.
Kunden, die durch Vorlage von Rezepten sensible Daten preisgeben, dürfen nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt werden. Personenbezogene Daten werden zwar in einer Apotheke zwangsläufig erhoben, aber durch die Videoüberwachung darüber hinaus für eigene Zwecke automatisiert verarbeitet. Hier ist besondere Vorsicht geboten.
Eine abstrakte Gefährdungslage ist dann begründbar, wenn eine Situation gegeben ist, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise gefährlich ist. Insoweit können schwer einsehbare Geschäftsräume als potenziell gefährdet für Vermögensdelikte eingestuft werden. Gleiches gilt für Apotheken, die in Gegenden mit hoher Kriminalitätsdichte liegen.
Eine Videoüberwachung in einer Apotheke ist grundsätzlich erlaubt und darf auch den öffentlichen Kundenbereich erfassen, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen (OVG Saarlouis, Urt. v. 12.12.2017 - Az.: 2 A 662/17).
Auch Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist einschlägig. Dieser besagt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann zulässig ist, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist, zum Beispiel wegen Diebstählen und Wechselgeldbetrügereien, sofern nicht die Interessen oder Grundfreiheiten des Betroffenen überwiegen. Auch hier ist letztlich eine Interessenabwägung erforderlich.
1 Kommentar
Datenschutz
von Michael Zeimke am 25.05.2018 um 18:19 Uhr
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