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SEPA-Lastschriftverfahren
DocMorris akzeptiert nur deutsche Bankverbindungen
DocMorris setzt voll auf Europa – die Vorzüge des Binnenmarktes nimmt die niederländische Versandapotheke gerne wahr. Beim SEPA-Lastschriftverfahren scheint ihr das europäische Recht hingegen nicht so wichtig zu sein. Weil DocMorris einem Kunden, der seine Luxemburger Bankverbindung hinterlegen wollte, erklärte, nur deutsche Bankverbindungen für Lastschriftverfahren zu akzeptieren, klagt die Wettbewerbszentrale jetzt gegen den Versender.
Die Wettbewerbszentrale verklagt wieder einmal DocMorris. Diesmal geht es um die Zahlungsbedingungen des niederländischen Unternehmens. Ein Kunde wollte seine Rechnung über seine Luxemburger Bankverbindung begleichen – doch schon die Eingabe in den entsprechenden Feldern auf der Webseite scheiterte. Auf Nachfrage erklärte der DocMorris-Service: „Leider ist es nicht möglich die angegebene Bankverbindung in Ihren Daten abzuspeichern. Bei DocMorris können Sie nur eine deutsche Bankverbindung angeben.“
Die Wettbewerbszentrale sieht darin einen Verstoß gegen die europäische SEPA-Verordnung – was wiederum einen Wettbewerbsverstoß darstelle und somit einen Unterlassungsanspruch begründe. Denn nach Artikel 9 der Verordnung, die unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten ist, gibt „ein Zahlungsempfänger, der (…) eine Lastschrift verwendet um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, (…) nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist“. Damit sei es DocMorris verboten, das Lastschriftverfahren auf deutsche Bankkonten zu beschränken.
Aussichten für Wettbewerbszentrale nicht schlecht
Die Wettbewerbszentrale hat ihre Klage bereits Ende Februar beim Landgericht Köln eingelegt. Einen Termin zur Verhandlung gibt es noch nicht – der Rechtsanwalt von DocMorris hat sich vielmehr die Frist zur Klageerwiderung bis Mitte Juni verlängern lassen.
Doch die Aussichten für die Wettbewerbszentrale dürften nicht schlecht stehen: Erst kürzlich hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen einen Versandhändler entschieden, dass dieser bei Zahlung per Lastschrift den Einzug von einem Konto im EU-Ausland nicht ablehnen darf.
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