Im Regierungsentwurf vom 31. März 2017 hieß es in § 19 Absatz 1 NKHG:
„In jedem Krankenhaus ist ab [einsetzen: Datum drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes] sicherzustellen, dass die Krankenhausapotheke oder die krankenhausversorgende öffentliche Apotheke in hinreichendem Verhältnis zur Anzahl der Betten Stationsapothekerinnen oder Stationsapotheker als präsente Beratungspersonen auf den Stationen und in den Funktionsbereichen einsetzt.“
Im Regierungsentwurf vom 16. Mai 2018 steht nun in § 19 Abs. 1 NKHG:
„In jedem zugelassenen Krankenhaus ist ab [einsetzen: Datum drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes] sicherzustellen, dass in ausreichender Zahl Apothekerinnen oder Apotheker als Beratungspersonen für die Stationen eingesetzt werden. Die in Satz 1 genannten Apothekerinnen oder Apotheker werden als Stationsapothekerinnen oder Stationsapotheker bezeichnet. Die erforderliche Beratungsintensität ist vom Krankenhaus festzulegen in Abhängigkeit von den vorhandenen Fachrichtungen, insbesondere in den Fachrichtungen, in denen mehrfach Therapieanpassungen, multiple Infusionstherapien, Polymedikation oder der Einsatz von neuartigen Therapien stattfinden.“
2 Kommentare
Apothekerlicher Kampf für gesetzliche Vorschriften zur Regelung der Berichtswege im Krankenhaus?
von Wolfgang Müller am 12.06.2018 um 19:04 Uhr
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Stationsapotheker
von Martin Hofmann am 12.06.2018 um 11:29 Uhr
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