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Was Apotheker über Brandschutz wissen müssen (Teil 3)

Hamburg - 15.06.2018, 17:55 Uhr

Für Apotheken sind Rauchwarnmelder nicht explizit vorgeschrieben. (Foto: Michael Stifter / stock.adobe.com)                                      

Für Apotheken sind Rauchwarnmelder nicht explizit vorgeschrieben. (Foto: Michael Stifter / stock.adobe.com)                                      


Was tun, wenn es brennt? Darüber sollte man sich nicht erst im Ernstfall Gedanken machen, sondern bereits im Vorfeld – das gilt natürlich auch für Apotheken. Einige Maßnahmen sind Vorschrift, wie Feuerlöscher und die Ausbildung von Mitarbeitern zum Brandschutzhelfer, andere sind nicht explizit vorgeschrieben, können aber trotzdem hilfreich sein. Welche das sind und was bei Brandschutztüren zu beachten ist, lesen Sie im dritten und letzten Teil unserer Serie.

In privaten Haushalten ist in Deutschland seit einigen Jahren der Einsatz von Rauchwarnmeldern Pflicht. In Apotheken ist das nicht explizit vorgeschrieben, aber die Apothekenleitung hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt werden, um den gefährdeten Bereich rechtzeitig  verlassen zu können. Am schwierigsten ist die Alarmierung während des Nachtdienstes zu gewährleisten, wenn sich in der Apotheke nur noch eine Person aufhält, die einen Teil des Nachtdienstes im Dienstzimmer schläft. Um hier der Verantwortung gerecht zu werden, empfiehlt es sich in der Apotheke Rauchwarnmelder zu installieren, die durch den Verband der Sachversicherer (VdS) geprüft sind. 

Rauchwarnmelder: Was ist zu beachten?

Damit automatische Rauchwarnmelder im Ernstfall reibungslos funktionieren, sollte die Apothekenleitung ihn entsprechend der Bedienungsanleitung der Herstellerfirma regelmäßig warten. Hierbei sollte per Knopfdruck die Funktionsbereitschaft des Geräts überprüft und ferner sichergestellt werden, dass die Raucheintrittsöffnung nicht durch Staub oder andere Verschmutzungen zugesetzt ist. Außerdem empfiehlt es sich, das Gerät auf etwaige Beschädigungen zu überprüfen. Ebenfalls wichtig: Der Bereich einen halben Meter um den Rauchwarnmelder herum muss frei von Hindernissen sein, damit im Brandfall der Rauch ungehindert in das Gerät gelangen kann. 

Auch die Anschaffung einer Löschdecke ist für Apotheken nicht vorgeschrieben, kann aber durchaus sinnvoll sein. Sie kann zum Ersticken von Sachbränden über den brennenden Gegenstand geworfen werden. Kleider- und Personenbrände sollten aber mit einem Feuerlöscher oder, wenn vorhanden, mit einer Körperdusche gelöscht werden, da der Einsatz einer Löschdecke die Brandverletzung verstärkt. Allerdings ist eine unverzügliche Brandbekämpfung als wichtigste lebensrettende Maßnahme in jedem Fall prioritär



Karin Gruber, Apothekerin, wissenschaftliche Honorarkraft bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
redaktion@daz.online


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