Was Apotheker über Brandschutz wissen müssen (Teil 3)
In privaten Haushalten ist in Deutschland seit einigen Jahren der Einsatz von Rauchwarnmeldern Pflicht. In Apotheken ist das nicht explizit vorgeschrieben, aber die Apothekenleitung hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt werden, um den gefährdeten Bereich rechtzeitig verlassen zu können. Am schwierigsten ist die Alarmierung während des Nachtdienstes zu gewährleisten, wenn sich in der Apotheke nur noch eine Person aufhält, die einen Teil des Nachtdienstes im Dienstzimmer schläft. Um hier der Verantwortung gerecht zu werden, empfiehlt es sich in der Apotheke Rauchwarnmelder zu installieren, die durch den Verband der Sachversicherer (VdS) geprüft sind.
Rauchwarnmelder: Was ist zu beachten?
Damit automatische Rauchwarnmelder im Ernstfall reibungslos funktionieren, sollte die Apothekenleitung ihn entsprechend der Bedienungsanleitung der Herstellerfirma regelmäßig warten. Hierbei sollte per Knopfdruck die Funktionsbereitschaft des Geräts überprüft und ferner sichergestellt werden, dass die Raucheintrittsöffnung nicht durch Staub oder andere Verschmutzungen zugesetzt ist. Außerdem empfiehlt es sich, das Gerät auf etwaige Beschädigungen zu überprüfen. Ebenfalls wichtig: Der Bereich einen halben Meter um den Rauchwarnmelder herum muss frei von Hindernissen sein, damit im Brandfall der Rauch ungehindert in das Gerät gelangen kann.
Auch die Anschaffung einer Löschdecke ist für Apotheken nicht vorgeschrieben, kann aber durchaus sinnvoll sein. Sie kann zum Ersticken von Sachbränden über den brennenden Gegenstand geworfen werden. Kleider- und Personenbrände sollten aber mit einem Feuerlöscher oder, wenn vorhanden, mit einer Körperdusche gelöscht werden, da der Einsatz einer Löschdecke die Brandverletzung verstärkt. Allerdings ist eine unverzügliche Brandbekämpfung als wichtigste lebensrettende Maßnahme in jedem Fall prioritär
Brandschutztüren freihalten
Brandschutztüren trennen Brandabschnitte rauch- und wärmedicht ab. Da sie in der Regel sehr schwer sind und im betrieblichen Alltag oft täglich genutzt werden, kommt es immer wieder vor, dass sie unerlaubt offengehalten werden. Das darf nicht sein. Diese Türen dürfen auf keinen Fall verkeilt, festgebunden oder anderweitig festgesetzt werden. Denn dann bieten sie bei Gefahr und Unglücksfällen keinen Schutz mehr. Werden Brandschutztüren öfter als nur gelegentlich genutzt, sollte über die Installation einer zugelassenen Feststelleinrichtung nachgedacht werden. Dieses Element ist mit Rauchmeldern oder einer Brandmeldeanlage gekoppelt. Im Brandfall wird durch deren Signal die Arretierung gelöst, so dass die Tür zufällt. Dies vereinfacht nicht nur den betrieblichen Ablauf, sondern schont auch die Türen.
Durch eine Reduzierung der Brandlast in der Apotheke lässt sich für den Fall der Fälle die Brandausbreitung reduzieren. Brandlasten sind vielfältige Gegenstände und Materialien wie Papierkörbe, Sitzecken, Holz- oder Kunststoffverkleidungen, Elektrogeräte, Vorhänge oder auch Gefahrstoffe. Es empfiehlt sich, nicht mehr benötigte brandfördernde oder entzündliche Gefahrstoffe zu entsorgen und die Gefahrstoffbestände auf die benötigte Menge zu reduzieren.
Fazit
Die Apothekenleitung besitzt beim Brandschutz eine hohe Verantwortung. Um ein schnelles und zielgerichtetes Handeln im Falle eines Brandes zu gewährleisten, hat sie individuelle technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen in der Apotheke zu implementieren und die getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.
In unserer dreiteiligen Serie wurden ausgewählte Aspekte des Brandschutzes in Apotheken dargestellt. (Hier geht es zu Teil 1 und Teil 2) Weitere Informationen zum Thema gibt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unter anderem in ihrer neuen Online-Gefährdungsbeurteilung für Apotheken unter www.bgw-online.de/gefaehrdungsbeurteilung-apotheken und in ihrer Broschüre „BGW check – Gefährdungsbeurteilung in Apotheken“, zu finden unter www.bgw-online.de/media/BGW04-05-050.