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Referentenentwurf des BMG
Standardzulassungen werden aktualisiert
Das Bundesministerium für Gesundheit will den vorhandenen Bestand an Standardzulassungen formal und/oder inhaltlich auf den neuesten Stand bringen und hat hierzu den Entwurf zur Änderung der entsprechenden Rechtsverordnung vorgelegt. Die Monographien waren zuletzt 2006 überprüft worden. Nun gibt es eine Menge Anpassungsbedarf.
Das Instrument der Standardzulassung (§ 36 AMG) wurde in Deutschland schon vor mehr als vierzig Jahren etabliert. Bestimmte Fertigarzneimittel können hiermit von der Zulassungspflicht freigestellt werden, unter der Prämisse, dass dadurch keine Gefährdung von Mensch und Tier zu befürchten ist. Standardzulassungen basieren auf Monographien, die das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft setzt. Wer eine Standardzulassung nutzen möchte, also auf dieser Basis ein Arzneimittel in den Verkehr bringen möchte, muss dies beim BfArM anzeigen, ebenso wie Änderungen oder den Verzicht auf die Nutzung einer Standardzulassung.
Was die Standardzulassung so „praktisch“ macht
Der entscheidende Vorteil von Standardzulassungen gegenüber der Einzelzulassung besteht darin, dass zum Inverkehrbringen des Arzneimittels kein aufwendiges Zulassungsverfahren betrieben werden muss. Sie werden daher ihrer Zweckbestimmung entsprechend gerne für die Arzneimittelherstellung in Krankenhausapotheken und öffentlichen Apotheken genutzt. Ein Nachteil ist, dass die Monographie-Texte zu einem hohen Grad verbindlich sind. Derzeit stehen rund 280 Standardzulassungen zur Verfügung.
Das Spektrum der Wirkstoffe reicht von chemisch definierten Substanzen wie etwa Paracetamol bis hin zu komplexen Teemischungen.
Letzte Aktualisierung vor elf Jahren
Nach dem Arzneimittelgesetz muss die Bundesoberbehörde (das BfArM) die Monographien, die der Rechtsverordnung zugrunde liegen, regelmäßig überprüfen und sie, soweit erforderlich, an den Stand der Wissenschaft und Technik anpassen. Die letzte Aktualisierung liegt schon lange zurück (11. Änderungsverordnung vom 19. Oktober 2006).
Nun hat das Bundesministerium für Gesundheit einen umfangreichen Entwurf für die 12. Änderungsverordnung vorgelegt. Mit diesem sollen 78 Monographien aktualisiert werden. Bei einem Teil der Standardmonographien wurde der pharmazeutische Teil überarbeitet. Eine Reihe von Monographien wurde komplett neu gefasst. Drei sollen gestrichen werden. Als Grundlage für die Anpassung dienten Individualzulassungen für vergleichbare Arzneimittel und bei pflanzlichen Arzneimitteln vor allem die harmonisierten EU-Monographien des Ausschusses für pflanzliche Arzneimittel (HMPC) bei der EMA.
Außerdem berücksichtigen die vorgeschlagenen Anpassungen geänderte gesetzliche Vorschriften, wie etwa Änderungen der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln.
Die detaillierte Überarbeitung der Standardzulassungen darf nach den langen Jahren des „Stillstandes“ als positives politisches Signal angesehen werden. Denn mit der Absicht, sie für die nächsten Jahre wieder einmal „zukunftsfest“ zu machen, unterstreicht der Gesetzgeber eindeutig ihren Stellenwert und ihre Bedeutung in der pharmazeutischen Praxis.
Wer derzeit eine Standardzulassung nutzt, sollte umgehend einen Blick in den mehr als 500-seitigen Verordnungsentwurf werfen und gegebenenfalls die Frist zur Stellungnahme gegenüber dem BMG bis zum 3. August 2018 nutzen.
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