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Festschreibung des Großhandelsfixums
Skonto-Frage wird wieder aktuell
Bei
der vom Bundesgesundheitsministerium geplanten Festschreibung des Großhandelsfixums kommt es auf die
Formulierung im Detail an. Laut Gesetzesbegründung sollen auch Skonti begrenzt
werden. Doch neue Auslegungsfragen sind dabei keineswegs ausgeschlossen. Welche Folgen hätte eine solche Neuregelung auf die Apotheken?
Das geplante TSVG ist ein Sammelsurium aus unterschiedlichsten Neuerungen. Für Apotheken erscheint die Änderung zum Großhandelsfestzuschlag in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) als wichtigster Punkt. Dabei geht es „nur“ um einen Satz. § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV soll künftig lauten: „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte ist ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden.“
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Demnach „ist“ der Festzuschlag „zu erheben“ und „zusätzlich darf“ höchstens der prozentuale Zuschlag „erhoben werden“. Damit reagiert das Gesundheitsministerium auf das „Skonto-Urteil“ des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2017. Die Richter hatten auf den bisherigen Wortlaut verwiesen. Danach „darf“ der Großhandel beide Zuschläge „erheben“ und kann daher auch auf beide verzichten. Nach dem neuen Wortlaut kann der Festzuschlag dagegen nicht durch individuelle Konditionen zwischen Großhandel und Apotheke vermindert werden.
Gesetzesbegründung schließt Skonti ein
Doch ist damit wirklich alles klar? Schon vor dem „Skonto-Urteil“ des Bundesgerichtshofs hatten viele Beobachter die bestehende Rechtslage in diesem Sinn interpretiert. In dem Rechtsstreit ging es um die Konditionen des Großhändlers AEP. Dieser gewährt Rabatte und Skonti an die Apotheken, die insgesamt größer als der prozentuale Zuschlag von 3,15 Prozent sind. Eine wesentliche Frage auf dem Weg durch die Instanzen war daher, ob 3,15 Prozent nur eine Grenze für die Rabatte bilden oder auch für Skonti. Der BGH hatte diese Frage mit seiner Entscheidung umgangen. Mit der geplanten Änderung würde sie wieder relevant. Doch das sieht auch das Gesundheitsministerium und geht daher in der Gesetzesbegründung auf die Frage ein. Dort heißt es: „Es wird gesetzlich klargestellt, dass der pharmazeutische Großhandel bei der Arzneimittelabgabe den Festzuschlag von 70 Cent auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers nach der Arzneimittelpreisverordnung zwingend aufschlagen muss und auf diesen Betrag keine Rabatte oder Skonti gewähren darf.“
1 Kommentar
Skonto
von Jörg Geller am 30.07.2018 um 16:26 Uhr
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