Mit Gelnägeln in die Rezeptur – ein No-Go?
Gemäß § 4a der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss ein Apothekenleiter festlegen, welche Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz zu treffen sind. Die Herstellung von Rezepturen – insbesondere von mikrobiologisch anfälligen Rezepturen – erfordert besondere Hygienemaßnahmen.
Um diese festzulegen, hilft ein Blick in die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250, Ausgabe März 2014). Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, dürfen an Händen und Unterarmen z. B. keine
- Schmuckstücke
- Ringe, einschließlich Eheringe
- Armbanduhren
- Piercings
- künstlichen Fingernägel
- sogenannten Freundschaftsbänder
getragen werden.
Fingernägel sind kurz und rund geschnitten zu tragen und sollen die Fingerkuppen nicht überragen. Hinweis: Lackierte Fingernägel können den Erfolg einer Händedesinfektion gefährden. Deswegen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob auf Nagellack verzichtet werden muss.
Der Apothekenleiter entscheidet
In der Apothekenbetriebsordnung findet sich keine Spezialregelungen für pharmazeutisches Personal mit Gelnägeln. Letztendlich muss der Apothekenleiter schriftlich festlegen, welche Rezepturen eine hygienische Händedesinfektion erfordern – und was bei diesen Rezepturen in Bezug auf die Fingernägel zu beachten ist. Beispielsweise kann er spitzgefeilte Fingernägel in der Rezeptur untersagen, wenn zu befürchten ist, dass diese im Zweifel Einmalhandschuhe zerstören und eine hygienische Herstellung nicht mehr ermöglichen könnten.