Finanzgerichtliches Urteil

Tankgutscheine für Apothekenmitarbeiter nicht bündeln!

Berlin - 16.08.2018, 17:40 Uhr

Tankgutscheine für Apothekenmitarbeiter können eine für beide Seiten erfreuliche Zuwendung sein – vorausgesetzt, der Arbeitgeber beachtet einige Vorgaben. (c / Foto: Sandor Jackal / stock.adobe.com)

Tankgutscheine für Apothekenmitarbeiter können eine für beide Seiten erfreuliche Zuwendung sein – vorausgesetzt, der Arbeitgeber beachtet einige Vorgaben. (c / Foto: Sandor Jackal / stock.adobe.com)


Statt einer Gehaltserhöhung setzen auch Apotheken zuweilen auf steuerfreie Sachbezüge an ihre Mitarbeiter – beispielsweise in Form von Tankgutscheinen. Nach einem Urteil  des sächsischen Finanzgerichts ist dabei allerdings darauf zu achten, dass solche Gutscheine nur Monat für Monat und nicht etwa fürs Jahr auf einmal ausgegeben werden.

Chefs wollen gerne auch einmal Mitarbeiter belohnen, die sich besonders egangieren. Wenn es keine direkte Gehaltserhöhung sein soll, kann der Arbeitgeber auf eine steuergünstige Alternative zurückgreifen: So sind zum Beispiel Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 Euro im Kalendermonat steuerfrei (Freigrenze - § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Das können auch Gutscheine für speziell festgelegte Waren sein – beispielsweise für Benzin. Tatsächlich sind Tankgutscheine für Apothekenmitarbeiter keine Seltenheit.

Unlängst ist ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts zu dieser besonderen Form der Sachzuwendung rechtskräftig geworden. Die Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, in dem der Arbeitgeber die bei einer Mineralölgesellschaft gekauften Gutscheine seinen Mitarbeitern gebündelt ausgehändigt hat: Für acht Monate sollte es die Gutscheine à 44 Euro geben. Die Mitarbeiter wurden bei der Übergabe darauf hingewiesen, dass nur ein Tankgutschein monatlich eingelöst werden darf. Dem Arbeitgeber war also durchaus klar, dass die Zuwendung nur auf diese Weise sozialversicherungs- und steuerfrei ist. Er vertrat die Auffassung, dass den Arbeitnehmern die Vorteile aus den Gutscheinen erst mit ihrer jeweiligen Einlösung an der Tankstelle zugeflossen sind. Damit hielt er die 44-Euro-Freigrenze für anwendbar. Das Finanzamt sah das jedoch anders. Es nahm an, dass die Gutscheinwerte gebündelt im Monat der Übergabe zugeflossen waren. Damit sei die Freigrenze überschritten und Lohnsteuer nachzuzahlen.

Das daraufhin angerufene Finanzgericht entschied zugunsten des Finanzamts: Einem Arbeitnehmer, dem Tankgutscheine für mehrere Monate im Voraus zugewendet werden, fließe der gesamte Sachbezug bereits in diesem Moment zu – und eben nicht erst bei Einlösung des jeweiligen Gutscheines.

Chef kann Zeitpunkt der Gutschein-Einlösung nicht bestimmen

In ihrem Urteil führen die Richter aus, dass Einnahmen dann zugeflossen seien, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt habe. Dabei seien zwar die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen – aber die sprechen für das Gericht im vorliegenden Fall offensichtlich nicht für den Arbeitgeber. Tankgutscheine seien schon bei Übergabe zugeflossen, weil der Arbeitgeber ab diesem Moment keinen Einfluss mehr habe, wann der Arbeitnehmer diese einlöse. Daran änderten auch die Hinweise nichts, dass nur ein Gutschein im Monat eingelöst werden dürfe. Denn diese verpflichteten die Arbeitnehmer nicht – sie hätten arbeitsrechtlich nichts zu befürchten, wenn sie von der empfohlenen Vorgehensweise abweichen.

Anders liegt der Fall dem Gericht zufolge übrigens bei Gutscheinen, die beim Arbeitgeber selbst einzulösen sind. Denn wenn der Anspruch nur gegenüber dem Arbeitgeber besteht, hat dieser noch die Möglichkeit, die Erfüllung zu verweigern.

Das Sächsische Finanzgericht hatte die Revision zum Bundesfinanzhof gegen das Urteil zugelassen. Diese wurde jedoch nicht eingelegt, sodass das Urteil mittlerweile rechtskräftig ist.

Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. Januar 2018, Az.: 3 K 511/17


Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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