TerminService- und Versorgungsgesetz

ABDA-Stellungnahme: Kleine, aber wichtige Änderungen für das TSVG

Süsel - 20.08.2018, 17:55 Uhr

Die Imfpstoffe sind nur ein Thema in dem Sammelentwurf TSVG des BMG. (Foto: Imago)

Die Imfpstoffe sind nur ein Thema in dem Sammelentwurf TSVG des BMG. (Foto: Imago)


Ein wohlwollendes „Ja, aber“ ist die Antwort der ABDA auf den Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums für das TSVG. Dabei geht es mit der Impfstoffauswahl und der Preisbildung beim Großhandel um Themen mit großer Bedeutung für die Apotheken. In ihrer Stellungnahme vom 17. August schlägt die ABDA einige Nachbesserungen vor, zeigt sich aber im Grundsatz einverstanden mit dem Gesetzentwurf. Außerdem nutzt sie die Gelegenheit, um zusätzliche Forderungen wie die Streichung der Importklausel und eine Dokumentationsgebühr für Arzneimittel gemäß dem Transfusionsgesetz anzubringen.

Die ABDA zeigt keine massive berufspolitische Reaktion auf das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Der Gesetzentwurf ist ein Sammelsurium von Einzelregelungen. Darum liest sich auch die Stellungnahme der ABDA nicht wie ein politisches Statement, sondern sie erscheint als nüchterne Auflistung von bürokratischen Details. Darin stecken jedoch mindestens zwei Themen mit Brisanz für die Apotheken: das Auswahlspektrum für Impfstoffe und die Änderung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) auf der Großhandelsebene.

ABDA will Skonti erhalten

Mit der Neuregelung soll der Festzuschlag des Großhandels auf Rx-Arzneimittel gemäß AMPreisV als nicht rabattfähig festgeschrieben werden. Eine wesentliche Frage dabei ist, ob dies auch Skonti betrifft. Denn solche Skonti waren der Auslöser für den Rechtsstreit, der zum Skonto-Urteil des BGH geführt hat. Die Neuregelung im Gesetzentwurf wiederum ist eine Reaktion auf dieses Urteil. Dazu erklärt die ABDA nun: „Zur Vermeidung späterer Fehinterpretationen weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass die mit Artikel 10 verfolgte Klarstellung der bestehenden Rechtslage nicht hindern sollte, dass unabhängig vom Rabattverbot handelsübliche Skonti, die für die Einhaltung von Zahlungszielen gewährt werden, bezogen auf den gesamten Apothekeneinkaufspreis zulässig sind.“ 

Rabatt und Skonto seien unterschiedlichen Regelungskreisen zuzuordnen und würden sich ergänzen, erklärt die ABDA. Damit widerspricht die ABDA der Gesetzesbegründung, in der es heißt, alle Nachlässe sollten auf den prozentualen Großhandelsaufschlag begrenzt werden - auch Skonti. Die ABDA erwähnt diese Gesetzesbegründung allerdings nicht, sondern bezieht sich allein auf den geplanten Gesetzeswortlaut. Dort heißt es zum Festzuschlag nur: „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln […] durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte ist ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; …“ 

Für größere Apotheken, die in den Genuss höherer Rabatte und Skonti kommen, dürfte es bei dieser Frage um erhebliche Beträge gehen. Doch die ABDA vermeidet jegliche Zahlenangaben dazu. Von den Skonti abgesehen ist die ABDA mit der Regelung offenbar einverstanden. Die „Unterstützung für die […] Klarstellung“ resultiere aus dem auch von der ABDA verfolgten Ansatz, die flächendeckende Arzneimittelversorgung und die einheitlichen Abgabepreise zu sichern.



Dr. Thomas Müller-Bohn (tmb), Apotheker und Dipl.-Kaufmann
redaktion@daz.online


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