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Hustensaft für einen Substitutionspatienten: Ist ein BtM-Rezept notwendig?

Stuttgart - 23.08.2018, 12:50 Uhr

Codein-Hustensaft muss für Substitutionspatienten auf ein BtM-Rezept.(Foto: j/ Klaus Eppele / stock.adobe.com)

Codein-Hustensaft muss für Substitutionspatienten auf ein BtM-Rezept.(Foto: j/ Klaus Eppele / stock.adobe.com)


Für die Verordnung von codeinhaltigen Hustenmitteln braucht es kein BtM-Rezept. Sie gehören zu den sogenannten ausgenommenen Zubereitungen und können daher auf normalen Rezepte verordnet werden. Doch gilt das auch, wenn entsprechende Arzneimittel für Substitutionspatienten verschrieben werden?

Die Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) regelt, welche Betäubungsmittel in Deutschland verkehrs- und verschreibungsfähig sind. Bei vielen Wirkstoffen gibt es sogenannte ausgenommene Zubereitungen. Das heißt, die entsprechenden Substanzen sind grundsätzlich Betäubungsmittel, für die die einschlägigen Vorschriften gelten. Bestimmte Zubereitungen, in der Regel bis zu einer bestimmten Dosis je abgeteilter Form oder einer Höchstkonzentration, sind jedoch ausgenommen. Sie können auf normale Kassen- oder Privatrezepte verordnet werden. Ausgenommene Zubereitungen gibt es beispielsweise bei den meisten Benzodiazepinen, bei Zolpidem, bei Tilidin sowie bei Codein und Dihydrocodein. Ausgenommen sind bei Codein und Dihydrocodein Zubereitungen, die ohne ein weiteres BtM zu 2,5 Prozent oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein (berechnet als Base) enthalten. Somit fallen die gängigen Antitussiva unter diese Regelung.

Bei Codein und Dihydrocodein findet sich aber in der Anlage III noch eine Zusatzbemerkung. Dort heißt es: Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. Das heißt sie müssen für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Patienten auf einem BtM-Rezept verschrieben werden.

Für die Dokumentation ist es nur erforderlich, Teil 1 der Verordnung, der in der Apotheke bleibt, drei Jahre aufzubewahren. Zugänge und Abgänge müssen bei Nicht-BtM nicht dokumentiert werden. 


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Keine Ausnahmen mehr bei Flunitrazepam

Dieselbe Regel galt noch vor einigen Jahren bei Flunitrazepam (Rohypnol®), das als ausgenommene Zubereitung auf normale Rezepte verordnet werden konnte, für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Patienten jedoch auf BtM-Rezept verschrieben werden musste. Mit Inkrafttreten der 25. BtMÄndVO am 1. November 2011 ist in Anlage III bei Flunitrazepam der Zusatz „ausgenommene Zubereitung“ gestrichen worden. Damit unterliegt die Substanz seitdem uneingeschränkt betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen und muss immer auf BtM-Rezept verschrieben werden. Der Gesetzgeber wollte damit dem hohen Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential und der Verwendung als K.O.-Tropfen Rechnung tragen und eine bessere Kontrolle des Verkehrs mit Flunitrazepam sowie einen erschwerten illegalen Zugang erreichen. Der Wirkstoff spielt seitdem in der Apotheke fast keine Rolle mehr. In Deutschland ist nur noch ein Präparat im Handel – Rohypnol® 1mg, 20 Stück, alle anderen sind außer Vertrieb. 

Ergänzung: Eine Prüfpflicht, ob ein Patient, der ein normales Rezept vorlegt, Substitutionspatient ist, besteht für die Apotheke nicht. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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