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Terminservice- und Versorgungsgesetz
Spahn will Wahltarife für Homöopathie abschaffen
Das Bundesgesundheitsministerium will die Wahltarife der Krankenkassen über Arzneimittel der „besonderen Therapierichtungen“ abschaffen. Völlig überraschend hat das Ressort von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) einen Passus zur Abschaffung dieser Wahltarife in die Kabinettsvorlage des Termin- und Servicestellengesetzes (TSVG) aufgenommen. Dem Ministerium zufolge werden solche Tarife allerdings auch nur von wenigen Versicherten genutzt.
Eigentlich sollte das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) erst im Oktober vom Bundeskabinett beschlossen werden. Nun drückt das Bundesgesundheitsministerium aber auf die Tube und legt schon am morgigen Mittwoch einen Gesetzentwurf vor, der von den anderen Ministerien beschlossen werden soll. In der ersten Version des Vorhabens, also dem Referentenentwurf, waren auch für Apotheker einige wichtige Neuregelungen enthalten, beispielsweise die Fixierung des Großhandelsfixums und die Regelung der Impfstoff-Preise.
Nun kommt aber eine weitere Idee dazu, die im ersten Entwurf aus dem Ministerium von Jens Spahn nicht enthalten war: Das BMG will die Wahltarife für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen abschaffen. Dazu gehören auch Homöopathika und anthroposophische Arzneimittel. Das BMG begründet seinen Vorstoß so:
Der Wahltarif zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen wird aufgehoben. Im Jahresdurchschnitt 2017 waren laut der Mitgliederstatistik KM 1 in Wahltarife nach dieser Vorschrift 562 Versicherte eingeschrieben. Die geringe Nachfrage verdeutlicht, dass kein ausreichender Bedarf für das Angebot derartiger Wahltarife besteht. Der mit dem Angebot von Wahltarifen einhergehende Bürokratieaufwand, insbesondere für die Erstellung der notwendigen versicherungsmathematischen Gutachten, lässt sich mit der geringen Nachfrage nicht rechtfertigen. Krankenkassen können die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln weiterhin als Satzungsleistungen nach § 11 Absatz 6 anbieten. Versicherte, die auch an einer Versorgung mit Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen interessiert sind, können eine Krankenkasse wählen, deren Satzung entsprechende Regelungen enthält.“
9 Kommentare
spahn
von LL am 03.12.2018 um 15:33 Uhr
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Dazu
von Peter Lahr am 26.09.2018 um 10:18 Uhr
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Gesundheit
von Marianne Emanuel am 26.09.2018 um 10:03 Uhr
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AW: Gesundheit
von S. Wagner-Schröer am 28.09.2018 um 12:10 Uhr
Lobbyismus vom Feinsten
von Dr. Klinge am 26.09.2018 um 7:39 Uhr
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Lobbyismus vom Feinsten
von Dr. Klinge am 25.09.2018 um 23:04 Uhr
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AW: Lobbyismus vom Feinsten
von A.B. am 26.09.2018 um 6:35 Uhr
AW: Lobbyismus vom Feinsten
von Dr. Klinge am 26.09.2018 um 7:41 Uhr
AW: Lobbyismus vom Feinsten
von Jan Kusterer am 28.09.2018 um 11:59 Uhr
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