Spahn will Wahltarife für Homöopathie abschaffen
Eigentlich sollte das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) erst im Oktober vom Bundeskabinett beschlossen werden. Nun drückt das Bundesgesundheitsministerium aber auf die Tube und legt schon am morgigen Mittwoch einen Gesetzentwurf vor, der von den anderen Ministerien beschlossen werden soll. In der ersten Version des Vorhabens, also dem Referentenentwurf, waren auch für Apotheker einige wichtige Neuregelungen enthalten, beispielsweise die Fixierung des Großhandelsfixums und die Regelung der Impfstoff-Preise.
Nun kommt aber eine weitere Idee dazu, die im ersten Entwurf aus dem Ministerium von Jens Spahn nicht enthalten war: Das BMG will die Wahltarife für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen abschaffen. Dazu gehören auch Homöopathika und anthroposophische Arzneimittel. Das BMG begründet seinen Vorstoß so:
Der Wahltarif zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen wird aufgehoben. Im Jahresdurchschnitt 2017 waren laut der Mitgliederstatistik KM 1 in Wahltarife nach dieser Vorschrift 562 Versicherte eingeschrieben. Die geringe Nachfrage verdeutlicht, dass kein ausreichender Bedarf für das Angebot derartiger Wahltarife besteht. Der mit dem Angebot von Wahltarifen einhergehende Bürokratieaufwand, insbesondere für die Erstellung der notwendigen versicherungsmathematischen Gutachten, lässt sich mit der geringen Nachfrage nicht rechtfertigen. Krankenkassen können die Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln weiterhin als Satzungsleistungen nach § 11 Absatz 6 anbieten. Versicherte, die auch an einer Versorgung mit Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen interessiert sind, können eine Krankenkasse wählen, deren Satzung entsprechende Regelungen enthält.“
Kabinettsvorlage des TSVG
Homöopathika über Satzungsleistung weiterhin möglich
Die sogenannten Wahltarife wurden mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz von 2007 geschaffen. Damals sollte die Wahlfreiheit für Versicherte gestärkt werden, indem die Krankenkassen die Möglichkeit bekommen, ihren Versicherten solche Tarife anzubieten. Versicherte können sich freiwillig für einen solchen Tarif entscheiden. Für die Homöopathie-Tarife haben sich offenbar aber nur wenige Versicherte entschieden.
Nicht zu verwechseln sind die Homöopathie-Wahltarife allerdings mit der grundsätzlichen Möglichkeit für die Kassen, homöopathische Produkte über ihre Satzungsleistungen anzubieten. Zur Erklärung: Die Erstattung von OTC-Arzneimitteln wurde im Jahr 2004 im Rahmen des GKV-Modernisierungsgesetzes aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung gestrichen. Nur in vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen werden Präparate weiterhin erstattet.
Anfang 2012 wurde für rezeptfreie Präparate mit dem Versorgungsstrukturgesetz jedoch wieder eine Tür geöffnet: Kassen können die Kosten für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel seitdem im Rahmen ihrer Satzungsleistungen übernehmen. Immer mehr Kassen nutzen diese Möglichkeit.