Gutachten

Sachverständige: Ärzte sollen in Notdiensten dispensieren dürfen

Berlin - 27.09.2018, 17:55 Uhr

 Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen schlägt vor, dass Ärzte in Notdiensten begrenzt Arzneimittel abgeben dürfen. (Foto: Imago)

Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen schlägt vor, dass Ärzte in Notdiensten begrenzt Arzneimittel abgeben dürfen. (Foto: Imago)


Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen hat am gestrigen Mittwoch sein diesjähriges Gutachten in einem Symposium der Öffentlichkeit vorgestellt. An einigen Stellen kommen in dem Papier auch die Apotheker vor: Unter anderem empfehlen die sieben Ratsmitglieder, dass Ärzte zu Notdienstzeiten auch Arzneimittel abgeben können sollten.

2013 ereignete sich in der irischen Hauptstadt Dublin ein tragischer Zwischenfall: Ein 14-jähriges Mädchen war mit ihrer Mutter in der Innenstadt essen. Der Teenager litt an einer starken Nuss-Allergie und bestellte sich aus Versehen ein Gericht, das Nüsse enthielt. Sie erlitt einen anaphylaktischen Schock, ihre Mutter rannte in eine nahegelegene Apotheke und fragte nach einem Adrenalin-Pen. Der Apotheker verwies auf die Verschreibungspflicht und hielt das Arzneimittel zurück, das Mädchen starb.

Auch in Deutschland wird immer wieder über die Versorgung mit lebenswichtigen Arzneimitteln in Notfallsituationen diskutiert. Die gesundheitspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Karin Maag (CDU), erklärte auf der BAH-Mitgliederversammlung am heutigen Donnerstag, dass man schon über Notfallkoffer in Apotheken oder ein Notfallkontingent in Arztpraxen gesprochen habe. Sowohl die Ärzte- als auch die Apothekervertreter hätten solche Pläne aber kritisch beäugt.

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR) unternimmt nun erneut einen Vorstoß in dieser Sache und schlägt vor, dass – zumindest während der Bereitschaftsdienste – Ärzte auch Arzneimittel dispensieren sollten.

Zur Erklärung: Der SVR erstellt alle zwei Jahre ein ausführliches Gutachten, in dem Missstände und Empfehlungen in allen Bereichen des Gesundheitswesens angesprochen werden. In diesem Jahr trägt das Gutachten den Titel „Bedarfsgerechte Steuerung der Gesundheitsversorgung“. Es wurde bereits Anfang Juli dem Bundesgesundheitsministerium übergeben. Am gestrigen Mittwoch stellte der SVR sodann zentrale Analysen und Empfehlungen des Gutachens bei einem Symposium vor. Die derzeitigen Ratsmitglieder sind: Prof. Dr. Ferdinand Gerlach (Vorsitzender), Prof. Dr. Wolfgang Greiner, Prof. Dr. Marion Haubitz, Prof. Dr. Gabriele Meyer, Prof. Dr. Jonas Schreyögg, Prof. Dr. Petra Thürmann sowie Prof. Dr. Eberhard Wille (stellv. Vorsitzender).

Einen ähnlichen Vorstoß zum ärztlichen Dispensierrecht hatte der SVR schon 2014 getätigt. In diesem Jahr nimmt der SVR das sogenannte Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) aus dem vergangenen Jahr zum Anlass. In dem Gesetz waren unter anderem die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesapothekerkammern beauftragt worden, die Notdienstversorgung zu verbessern. Die Sachverständigen stören sich daran, dass Ärzte nach § 43 Arzneimittelgesetz (AMG) keine Medikamente an Patienten ausgeben dürfen. Wörtlich schreiben Sie:


Gerade nachts und in ländlichen Gebieten kann dies daher dazu führen, dass der Patient nicht nur eine aufgrund der Notdienstgebietsreformen in vielen KVen möglicherweise weitere Strecke zur Notdienstpraxis fahren muss, sondern sich im Anschluss auch noch zur diensthabenden Notdienstapotheke an einen anderen Ort begeben muss. Bereits im Jahr 2012 forderten die KVen der Flächenländer Hessen, Baden‐Württemberg, Bayern und Mecklenburg‐Vorpommern daher ein eingeschränktes Dispensierrecht für Ärzte im Notdienst. Auch der Rat hat in seinem Gutachten 2014  die Einführung eines auf ein definiertes Arzneimittelsortiment begrenztes hausärztliches Dispensierrecht im Rahmen des vertragsärztlichen Notdienstes, insbesondere bei stark eingeschränkter Erreichbarkeit von Notdienstapotheken, empfohlen.“

Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen




Benjamin Rohrer, Chefredakteur DAZ.online
brohrer@daz.online


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4 Kommentare

Dispensierrecht im Notdienst

von Peter Kaiser am 28.09.2018 um 0:06 Uhr

Ich verstehe das Problem überhaupt nicht. Jeder Arzt hat in seinem Notfallkoffer Medikamente für lebensbedrohlich Situationen. Adrenalin, Salbutamolspray, Cortison etc. sofern er verantwortungsvoll seinen Notdienst versorgt. Der Fall in Dublin zeigt viel mehr das Problem der ausgedünten Versorgung mit Ärzten. Wenn keine ärztliche Versorgung mehr gegeben ist, sollte ein Pharmazeut, ohne Gefahr zu laufen eine Straftat zu begehen, enie Notfallverordnung vornehmen zu dürfen.
Problem in Dublin wäre damit gelöst gewesen.

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Die Sachverständigen sollten auch den Sachverstand benutzen

von Hummelmann am 27.09.2018 um 20:06 Uhr

Der sehr bedauerliche Zwischenfall in Dublin taugt überhaupt nicht für diese Diskussion. Ohne den Fall zu kennen, bin ich mir sicher, dass der Kollege in Irland bei der Verweigerung der Abgabe nicht wusste, wie lebensbedrohlich die Situation für das Kind war. Wenn sich trotzdem der Sachverständigenrat damit beschäftigen will, dann müsste er sich fragen, warum der Kollege mehr Angst davor hatte für die Abgabe ohne Rezept belangt zu werden, als vor dem drohenden Tod des kleinen Mädchens. Wir müssten also nicht darüber diskutieren, ob der Arzt im Notfall einen Adrenalin-pen abgeben darf, sondern vielmehr, ob der Apotheker rezeptpflichtige Arzneimittel im Notdienst vorab abgeben soll und das Rezept in den Folgetagen nachgereicht werden kann.

Außerdem war der irische Kollege ganz offensichtlich in der glücklichen Lage einen Adrenalin-Pen im Lager zu haben. Ich dagegen warte schon seit dem 29.Mai auf die bestellte Lieferung!! Auf Nachfrage wird empfohlen, das Verfalldatum hoch zu setzen. Eine völlig sinnfreie Empfehlung, solange ich gar keinen Pen auf Lager habe!

Wenn also die Sachverständigen schon mal am Nachdenken sind, dann könnten sie sich gleich mal Gedanken machen, warum bei uns in Deutschland die Liste der nichtlieferbaren Arzneimittel ständig länger wird. Selbst Allerweltsprodukte wie Ibuprofen oder Aspirin complex kann ich derzeit nicht in der benötigten Menge kaufen. Ist Geiz wirklich geil? Müssen wir Arzneimittel so billig machen, dass sich die Lagerung nicht mehr lohnt? Und noch viel wichtiger: Wenn sich die Lagerung für den Hersteller schon nicht lohnt, wie finanziert das dann der Arzt mit Dispensierrecht? Fährt der mit dem Reisebus zum Hausbesuch? Oder braucht der Patient dann immer genau das, was der Herr Doktor gerade dabei hat?
Merke:
"Wenn mein einziges Werkzeug ein Hammer ist, dann schaut jedes Problem aus wie ein Nagel!"
Was nützt uns denn ein Dispensierrecht der Ärzte, wenn die Industrie nicht liefern kann? Wie stellen sich die Herren mit dem Sachverstand eine Versorgung von Notdienstsituation vor? Ist der Arzt für die wirklich wichtigen Fälle (z.B. BTM) zuständig und er Apotheker nur noch für Schwangerschaftstest, Schnupfenspray und Lippenpomade? Vielen Dank. Dann schlage ich mir nicht mehr alle 13 Tage eine Nacht um die Ohren. Babybrei und OB-Tampons nachts um halb drei kann dann auch der Herr Doktor beim Hausbesuch mitbringen. Vielleicht kann er ja die Lagerhaltungskosten mit ein paar Igel-Leistungen aufpeppen.

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AW: Die Sachverständigen sollten auch den

von Karl Friedrich Müller am 27.09.2018 um 20:34 Uhr

Einfach nur

Danke

Für diesen Kommentar

Dispensierrecht im Notdienst.

von Sandra Kruse am 27.09.2018 um 18:53 Uhr

Es ist sicher richtig und wichtig sich auch an dieser Stelle Gedanken um die flächendeckende Versorgung gerade auch im Notdienst zu machen,
mir stellt sich allerdings die Frage, ob der Sachverständigenrat sich eventuell die Mühe gemacht hat, einmal Notdienst-Verordnungen auf - nach Rücksprache...so und so gelöst- zu überprüfen, dann gerade im Notdienst geht selten ein Rezept über den HV-Tisch, bei dem nicht irgend ein fragliches Detail für den Patienten zu klären ist, und teilweise durchaus gravierender Natur.
Das 4 Augen - Arzt und Apotheker - Prinzip aufzugeben, ob das der Patientensicherheit tatsächlich dienlich wäre?

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