Betrugsverdacht: Fax der „Datenschutzauskunft-Zentrale (DAZ)“
Eine angebliche Datenschutzauskunft-Zentrale kurz DAZ (hat nichts mit der Deutschen Apotheker Zeitung zu tun) verschickt derzeit Faxe an Betriebe, auch an Apotheken. Dort heißt es: „… um Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Umsetzung des Datenschutzes nachzukommen und die Anforderungen der seit 25.05.2018 geltenden europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) zu erfüllen, bitten wir sie, das angeheftete Formular auszufüllen und bei Annahme unterschrieben bis zum 9. Oktober 2018 gebührenfrei an die EU-weite zentrale Fax-Stelle 00800/7700777 zu senden.“ So die Aufforderung. Alternativ kann das Formular per Post an eine Adresse in Oranienburg geschickt werden:
DAZ
Zentrale Postverteilstelle
Lehnitzstraße 11
16515 Oranienburg
Wer dieses Schreiben erhalten hat, sollte der Aufforderung auf keinen Fall nachkommen, da Zahlungen fällig werden. Im Kleingedruckten heißt es nämlich: „Die in diesem Auftrag genannte Person/Unternehmen erwirbt das Leistungspaket Basisdatenschutz. Dieses beinhaltet Informationsmaterial, ausfüllfertige Muster, Formulare und Anleitungen zur Umsetzung der Vorgaben der DSGVO. Basisdatenschutz-Beitrag jährlich netto, zzgl. USt: EUR 498. Die Berechnung erfolgt jährlich. […] Durch die Unterzeichnung wird die Leistung für drei Jahre verbindlich bestellt.”
Auf der Seite eines Kölner Anwalts findet sich bereits eine Warnung. Er verweist dabei auf einen ähnlichen Fall von vor einigen Jahren: Damals trieb eine vermeintliche Gewerbeauskunft-Zentrale mit der gleichen Masche ihr Unwesen. Ein offiziell anmutendes Schreiben erweckte den Eindruck, es ginge um ein offizielles Verzeichnis. Im Kleingedruckten stand, dass man sich mit Unterzeichnung verpflichtet, über 1000 Euro für die Aufnahme in ein Internetverzeichnis zu bezahlen. Nach einer entsprechenden Klage gegen die Betreiber stellte die „Gewerbeauskunft-Zentrale“ ihre Tätigkeit ein.
Was sollen Apotheker tun?
Wer ein solches Schreiben erhalten hat, sollte dieses auf keinen Fall unterschrieben zurücksenden. Denn dann erhält er in wenigen Tagen eine Zahlungsaufforderung.
Wer das Fax bereits ungelesen unterschrieben und zurückgeschickt hatte, sollte seine Erklärung umgehend widerrufen und hilfsweise wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Rechnungen der Datenschutzauskunft-Zentrale sollten nicht bezahlt werden, sondern die Forderungen nach Widerruf und Anfechtung bestritten werden. Bereits geleistete Zahlungen sollten zurückgefordert werden.
Strafanzeige wegen des Verdachts des (versuchten) Betrugs ist parallel möglich.