Prüfpflicht der Apotheke?

Simvastatin auf einem grünen Rezept – wo ist der Fehler?

Stuttgart - 30.10.2018, 11:30 Uhr

Ein Grund zum Wundern, aber nicht zur Sorge: Simvastatin, verordnet auf einem grünen Rezept. (m / Foto: Alexander Raths / stock.adobe.com / Bearbeitung DAZ.online)

Ein Grund zum Wundern, aber nicht zur Sorge: Simvastatin, verordnet auf einem grünen Rezept. (m / Foto: Alexander Raths / stock.adobe.com / Bearbeitung DAZ.online)


Ein grünes Rezept über Simvastatin – der Patient ist allerdings kein Privatpatient, sondern bei der GKV versichert. Hat der Arzt einen Fehler gemacht?

Für gewöhnlich kommen Simvastatin-Patienten mit einem rosa Muster-16-Rezept in die Apotheke. Oder, wenn sie privat krankenversichert sind, hat der Arzt den Cholesterinsenker auf einem hinsichtlich des Phänotyps wenig regulierten Privatrezept verordnet. Das grüne Rezept ist eigentlich Arzneimitteln vorbehalten, die bei GKV-Versicherten nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Kostenträger fallen – meist sind das OTC-Arzneimittel (zum Beispiel Vomex® A Dragees, Xylometazolin-haltige Nasensprays für akute Erkältungen) oder nicht erstattungsfähige Medizinprodukte (zum Beispiel manche Macrogol-haltigen Präparate) oder Arzneimittel aus dem Life-Style-Segment (Arzneimittel zur Rauchentwöhnung wie Nicorette®-Kaugummis, Arzneimittel bei erektiler Dysfunktion wie Viagra®). 

Wenn nun aber ein GKV-Patient mit einem grünen Rezept in der Apotheke steht, auf dem Simvastatin verordnet wurde – hat der Arzt dann versehentlich zum falschen Rezeptblock gegriffen? Oder ist alles in Ordnung?

Erstattungsfähigkeit: Sache der Apotheke

Für die Apotheke ist es primär – so lange der Patient nicht anfängt wild zu diskutieren – eigentlich eine feine Sache: Privatverordnungen bezahlt der Patient sofort, Rabattverträge sind außen vor und auch sonstige Formfehler fallen den Apothekern nicht ein Jahr später in Form einer Retaxation auf die Füße. Diese Retaxationen, die die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln betreffen (oder von Medizinprodukten, Hilfsmitteln), sind allerdings kein Alleinstellungsmerkmal der Apotheke. Auch dem Arzt schauen die Krankenkassen auf die Finger, wenn es um die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln geht – und was für Apotheker die Retaxationen sind, sind für Ärzte die Regresse. Das bedeutet: Auch die Mediziner dürfen nicht munter drauf los verschreiben, sondern müssen sich an die Arzneimittel-Richtlinie (AMRL) halten.

Verordnungsfähigkeit: Sache des Arztes

Anlage III der AMRL regelt Verordnungseinschränkungen, denn allein der Rx-Status ermächtigt nicht dazu, dass jeder Patient unabhängig von der Diagnose jedes Arzneimittel auch erstattet bekommt. Im Falle von Simvastatin schränkt die AMRL die Verordnung des Lipidsenkers ein auf Patienten, die eine bestehende vaskuläre Erkrankung (KHK, cerebrovaskuläre Manifestation, pAVK) haben oder die ein hohes kardiovaskuläres Risiko (über 20 Prozent) für ein Ereignis im Laufe der nächsten zehn Jahre haben.

Grünes Simvastatin-Rezept: nicht häufig, aber möglich

Treffen diese Diagnosen auf den Patienten nicht zu – zahlt die Krankenkasse Simvastatin auch nicht. Für die Apotheke ausnahmsweise dann kein Problem. Wenn es auch im Apothekenalltag sehr selten ist, brauchen sich Apotheken also über grüne Simvastatin-Rezepte nicht zu wundern. Erfahrungsgemäß treten Patienten hier auch relativ rasch für ihre Bedürfnisse ein, wenn sie sich zu Unrecht Arzneimittelkosten zahlen sehen.

Apotheken müssen – falls Erklärungsbedarf beim Kunden besteht – diese Information nicht lange in Gesetzestexten suchen. Das hat die Software, das heißt, deren Entwickler, bereits vorab erledigt. Lauer-Fischer informiert hier beispielsweise unter „Preis-Info“ und „GKV-Erstattungsbedingungen“.

Ist Simvastatin auf einem rosa Rezept verordnet hat die Apotheke übrigens keine Prüfpflicht, ob der Patient eine bestehende vaskuläre Erkrankung oder ein hohes kardiovaskuläres Risiko hat. Das ist Sache des Arztes. Die Apotheke kann das Präparat zulasten der GKV abgeben. 


Celine Müller, Apothekerin, Redakteurin DAZ.online (cel)
redaktion@daz.online


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