BMG legt Verordnungsentwurf vor

Arzneimittelinformationssystem nimmt nächste Hürde

Berlin - 24.10.2018, 09:00 Uhr

Das in die Praxissoftware integrierte Arztinformationssystem nimmt langsam Gestalt an. (m / Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com)

Das in die Praxissoftware integrierte Arztinformationssystem nimmt langsam Gestalt an. (m / Foto: contrastwerkstatt / stock.adobe.com)


Schon lange plant die Politik ein „Arzneimittelinformationssystem“, das Ärzte unkompliziert über ihre Praxissoftware zu Beschlüssen zur frühen Nutzenbewertung informiert. Nun hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf für eine Verordnung vorgelegt, die die Mindestanforderungen an die Inhalte dieser Programme festlegt. Die Verbände der pharmazeutischen Industrie vermissen dabei eine aus ihrer Sicht erforderliche Mindestangabe.

Schon seit dem im Frühjahr 2017 verabschiedeten Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) steht fest: Es soll ein in die Arzt-Software eingepflegtes Informationssystem geben, das Mediziner einfach und schnell über die Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung informiert. Dies war im Rahmen des Pharmadialogs vereinbart worden. Denn auch wenn sich das 2011 eingeführte Verfahren der frühen Nutzenbewertung für neue Arzneimittel durchaus bewährt hat, kommen dessen Ergebnisse – festgehalten in nicht immer ganz leicht zu verstehenden Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) – nicht in zufriedenstellendem Ausmaß in der Versorgungspraxis an. So sehen es jedenfalls die Politik und die Krankenkassen.

Was bislang noch für die Umsetzung des Vorhabens fehlt, ist eine Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), die Einzelheiten klärt. Nachdem es zuvor eine öffentliche Konsultation zu den Inhalten und technischen Voraussetzungen der elektronischen Arzt-Programme durchgeführt hat, hat das BMG nun den Entwurf einer Elektronischen Arzneimittelinformations-Verordnung (EAMIV) vorgelegt.

Im Verordnungsentwurf werden in § 2 die Angaben aufgezählt, die besagte Programme mindestens enthalten müssen. Es sind 15 an der Zahl – sie reichen von der Bezeichnung des Arzneimittels und dem Wirkstoff über die Patientengruppen, für die eine Bewertung des Zusatznutzens erfolgt, die Vergleichstherapie, eine zusammenfassende Darstellung der klinischen Ergebnisse der relevanten Eckpunkte sowie eine Zusammenfassung der tragenden Gründe des G-BA-Beschlusses bis hin zu den Jahrestherapiekosten des Arzneimittels sowie der zweckmäßigen Vergleichstherapie.

Ferner wird geregelt, dass der G-BA seine Beschlüsse maschinenlesbar aufzubereiten und zu veröffentlichen hat. So soll es den Herstellern der Praxissoftware möglich sein, die Informationen aus diesen Beschlüssen in einer für die Praxis angemessenen Abbildung in ihre elektronischen Programme zu integrieren. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


Diesen Artikel teilen:


1 Kommentar

Sinn?

von Christoph Stackmann am 24.10.2018 um 9:34 Uhr

Wer erwartet denn etwas, was Arzt und Patient hilft? Warum?? Die bei uns geltenden Rabattverträge ger GKV sind ja auch nicht zum Nutzen des Patienten erdacht.

» Auf diesen Kommentar antworten | 0 Antworten

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.