Dürfen Apotheker tauschen?

Bild erklärt Rabattverträge und das Aut-idem-Kreuz

Stuttgart - 29.10.2018, 14:30 Uhr

Die Bild-Zeitung erklärt ihren Lesern, warum sie nicht immer das Mittel bekommen, das namentlich auf dem Rezept verordnet ist. (s / Foto: Screenshot Bild.de)

Die Bild-Zeitung erklärt ihren Lesern, warum sie nicht immer das Mittel bekommen, das namentlich auf dem Rezept verordnet ist. (s / Foto: Screenshot Bild.de)


„Auf dem Rezept steht ein anderes Medikament – dürfen Apotheker das Medikament tauschen?“ Dieser Frage ging die Bild-Zeitung am vergangenen Samstag nach und erklärte ihren Lesern mit knappen Worten, was es mit Rabattverträgen und dem „Aut-idem-Kästchen“ auf sich hat.

„Das kennen vor allem viele gesetzlich Versicherte: Holt man in der Apotheke ein vom Arzt auf dem Rezept verordnetes Medikament ab, gibt der Apotheker einem ein ganz anderes raus. Doch ist das legal?“ fragt die Bild-Zeitung. Zum Glück weiß „Bild“ nach eigener Aussage Bescheid und erklärt den Lesern den Sachverhalt. Darf der Apotheker also nun ein anderes Arzneimittel abgeben? Hier weiß „Bild“, dass er das in manchen Fällen sogar muss. Er sei dazu verpflichtet ein günstiges Mittel herauszugeben, dieses alternative Präparat müsse jedoch den gleichen Wirkstoff haben, wie das vom Arzt verordnete. Auch Rabattverträge sind ein Thema: In der Regel habe die Krankenkasse des Versicherten mit dem Hersteller des Medikaments einen Rabatt vereinbart, heißt es. Da dieses meist ein Nachahmer-Produkt sei, könne es mit einem Preisnachlass angeboten werden.

„Bild“ weist die Leser aber auch darauf hin, dass sie nicht verpflichtet sind, das alternative Arzneimittel anzunehmen. Allerdings müssten sie dann die zusätzlichen Kosten selbst übernehmen.

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Außerdem wird die Frage gestellt, ob der Patient am Rezept erkennen kann, ob er ein Alternativpräparat bekommt. Ja, das könne er, weiß die „Bild“. Auf dem Kassenrezept seien nämlich am linken Rand drei kleine Kästchen, darin stehe „aut idem“, was „oder das Gleiche“ bedeute. „Lässt der Arzt das Aut-idem-Kästchen frei, muss der Apotheker das günstigere Präparat herausgeben“, erläutert die „Bild“.

Zum Schluss erfolgt noch der Hinweis, dass im Falle von Allergien oder Unverträglichkeiten auf bestimmte Inhaltsstoffe der Arzt den Austausch verhindern kann, indem er das „Aut-idem-Kästchen“ ankreuze. Dass auch der Apotheker die Möglichkeit hat, mit „pharmazeutischen Bedenken“ einen Austausch zu verhindern, bleibt allerdings unerwähnt.


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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3 Kommentare

Generika nicht verfügbar, was nun?

von Michaela Heymanns am 10.10.2019 um 11:59 Uhr

Guten Tag,
Seit 6 Monaten sind sämtliche Generika zum Original Produkt Locol 80mg nicht mehr lieferbar, da es sich um einen Fettsenker handelt ist das sehr wichtig für mich.

Habe schon viele andere Statine davor probiert und alle wegen der erheblichen Nebenwirkungen bei mir wieder andere vom Arzt verordnete ausprobiert.

Nun bleibt mir nichts anderes übrig als das Original zu nehmen und die Zuzahlung zu akzeptieren, den die Kasse sieht trotz Lieferschwierigkeiten nicht ein den Differenzbetrag zu übernehmen.

In anbetracht der Tatsache das es kein Einzelfall ist ein unzumutbarer Zustand für die Versicherten. Was kann man noch machen?
Widerspruch habe ich eingelebt und werde wohl das Sozialgericht anrufen müssen (klagen)müssen die Beitragszahler sterben weil sie sich eine Zuzahlung nicht leisten können?

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Bildzeitung als Patientenaufklärer

von Heiko Barz am 30.10.2018 um 13:49 Uhr

Dass mittlerweile die „Bild“ ihre Leser und Medikamentenverbraucher auf dieses seit 15 Jahren bestehenden System „aufklärend“ hinweist, hat schon etwas Zynisches.
Zuvorderst haben es die KKassen mit voller Absicht unterlassen, ihre Kunden - die Versicherten - umfangreich aufzuklären. Zwar wird in deren Gazetten sicher der eine oder andere Hinweis diesbezüglich beschrieben worden sein, aber die Umstände der komplizierten Arzneimittelpreisgestaltung wird mit der Absicht vermieden, den Apotheker als „Preistreiber“ langfristig beizubehalten. Dasselbe gilt auch bei den Zuzahlungsbeträgen.
Das Wort -Rabattvertäge - war in meiner Apotheke ein verbotenes Unwort, denn wenn ein desinformierter Patient das Wort -Rabattvertrag- zu hören bekam, bezog er das natürlich auf die übliche Gewinnmaximierung der Apotheke. ( Apothekerpreise ) hier sollten die Medien mal ansetzen, um aufzuklären. So Etwas soll aber die Leserschaft nicht interessieren.
Einer muß ja den „Schwarzen Peter“ verwalten.

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Pharmazeutische Bedenken..

von ThomasG. am 30.10.2018 um 11:24 Uhr

.. bleibt -Gott sei Dank- unerwähnt ;) Mann muss die Bild an der Stelle ja fast mal loben.

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