15/15 und die Wirtschaftlichkeitsreserve

Wie funktioniert die Importquote?

Stuttgart - 19.11.2018, 17:30 Uhr

An der Importquote kann man schon mal verzweifeln. (Foto: Robert Knescke / stock.adobe.com)

An der Importquote kann man schon mal verzweifeln. (Foto: Robert Knescke / stock.adobe.com)


Damit ein Importarzneimittel auf die Importquote der jeweiligen Apotheke anrechenbar ist, muss es die sogenannte 15/15-Regel erfüllen, das heißt: Das Importarzneimittel muss mindestens 15 Prozent oder 15 Euro günstiger sein als das Original. Die 15-Euro-Grenze würde Bundesgesundheitsminister Jens Spahn gerne abschaffen. Die Apotheker hingegen würden gerne ganz auf die Quote verzichten dürfen. Aber wie genau funktioniert die Importquote eigentlich und wie werden daraus Bonus oder Malus errechnet?

Die Importquote gehört zu den eher komplizierten Dingen im Apothekenalltag. Dahinter steckt die gesetzliche Vorgabe, dass Apotheken pro Krankenkasse und Quartal derzeit eine Importquote von 5 Prozent erfüllen müssen. So steht es im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V. Die Quote bedeutet, dass 5 Prozent des Fertigarzneimittelumsatzes der jeweiligen Kassen mit preisgünstigen Importen zu bestreiten sind. Allerdings kann die Quote auch individuell niedriger sein, nämlich wenn für die jeweilige Kasse gar nicht so viele importfähige Arzneimittel abgegebenen werden. Beträgt der Anteil importfähiger Arzneimittel am Fertigarzneimittelumsatz einer Krankenkasse 25 Prozent oder mehr, liegt die Importquote bei den gesetzlichen 5 Prozent. Bei Apotheken, die pro Krankenkasse und Quartal einen unterdurchschnittlichen Anteil an importfähigen Verordnungen haben, ist die Quote entsprechend niedriger.  

Importfähiger Anteil am FAM-Umsatz einer Kasse [%] Persönliche Importquote [%]
25 und mehr 5
bis zu 25 4,2
bis zu 20 3,3
bis zu 15 2,5
bis zu 10 1,7
bis zu 5 0,8
kein importfähiges Arzneimittel   0


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Was sind „importfähige Fertigarzneimittel“? 

Was bedeutet aber überhaupt „importfähige Fertigarzneimittel“? Importfähiges Fertigarzneimittel bedeutet in diesem Zusammenhang, dass mindestens ein Importarzneimittel existiert, das bestimmte Kriterien erfüllt – und zwar die 15/15-Regel. Die besagt, dass ein Fertigarzneimittel nur auf den importfähigen Umsatz einer Kasse angerechnet wird, wenn mindestens ein Import 15 Euro oder 15 Prozent günstiger ist als das Original. So gibt es beispielsweise beim Herzinsuffizienzmittel Entresto® kein Präparat, das diese Voraussetzung erfüllt. Somit zählt Entresto® nicht zum importfähigen Umsatz. Humira® hingegen, bei dem einige Importe die Voraussetzung erfüllen, andere aber nicht, zählt zum importfähigen Umsatz. Zum Fertigarzneimittelumsatz mit der jeweiligen Kasse zählen natürlich beide.



Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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1 Kommentar

Perfide Importverträge

von Heiko Barz am 20.11.2018 um 11:44 Uhr

Zwar sind diese Systeme hinlänglich bekannt, aber es wird erlaubt sein, die Dauerfrage zu stellen, wer hat diesen irrealen Zustand zu verantworten?
Bei den Vertragsverhandlungen mit KKassenverhandlern um Boni und Mali sind unsere Vertreter wohl wieder über den Tisch gezogen worden. Kein vernünftig wirtschaftlich denkender Verhandler ließe sich auf diese Regelung ein. „Wer A sagt muß auch B sagen“!
Mali: Sofortabzug, Boni: Nie Direktvergütung!
Analyse: Schwachsinn!

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