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Versorgungsengpässe bei Grippeimpfstoffen
Spahn erlaubt Import von Grippeimpfstoffen
In regionalen und überregionalen Medien ist derzeit die Rede von Lieferengpässen bei Grippeimpfstoffen. Die Versorgungslage scheint zwischen den Bundesländern stark zu variieren. Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) erklärte nun gegenüber DAZ.online: „Es ist ein Problem der Ungleichverteilung." Nun will das Bundesgesundheitsministerium reagieren. Minister Jens Spahn (CDU) will erlauben, dass Apotheker und Ärzte sich untereinander mit Influenzavakzinen versorgen und Grippeimpfstoffe aus EU-Ländern importieren dürfen.
In einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU): „Jeder der will, muss sich gegen Grippe impfen lassen können.“ Und weiter: „Ich freue mich über die hohe Nachfrage nach Grippeimpfungen“. Ist sie unerwartet etwa zu hoch – für die produzierte Grippeimpfstoffmenge? Davon geht der Bundesgesundheitsminister nicht aus: „Wir gehen davon aus, dass es genug Impfstoff in Deutschland gibt, um diesen Bedarf zu decken.“ Jedoch meldeten mehrere Länder Engpässe: „Darauf reagieren wir“.
Wie sieht diese Reaktion aus?
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) plant laut Spahn zwei Maßnahmen: Erstens soll erlaubt werden, dass Apotheker und Ärzte sich untereinander mit Impfstoffen versorgen. Die Bundesländer sollen das bei regionalem Bedarf zulassen. Darüber hinaus sollen Apotheken auch Grippeimpfstoffe aus Ländern der Europäischen Union importieren.
Um diese Maßnahmen zu ermöglichen, muss das BMG im Bundesgesetzblatt offiziell einen Versorgungsengpass mit Grippeimpfstoffen bekanntgeben. Dieses Vorgehen ermöglicht § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes. Voraussetzung für die „Ausnahmeermächtigung in Krisenzeiten“ ist, dass ein „Versorgungsmangel der Bevölkerung“ vorliegt. So ist die Gesetzeslage im Arzneimittelgesetz bezüglich der Lieferengpässe:
Im Falle eines Versorgungsmangels der Bevölkerung mit Arzneimitteln, die zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen benötigt werden, oder im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, können die zuständigen Behörden im Einzelfall gestatten, dass Arzneimittel, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert sind, befristet in den Verkehr gebracht werden (...) dass die Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt. (...) Die Feststellung erfolgt durch eine Bekanntmachung, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.“
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