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Rheinland-Pfalz
Gericht: PTA muss nicht für Retax geradestehen
Ein Apotheker, der von einer PTA Schadensersatz gefordert hat, weil sie für eine Retaxation in Höhe von 1770 Euro verantwortlich sein soll, ist mit seiner Klage vor dem Landesarbeitsgericht gescheitert. Der Apotheker hätte darlegen und beweisen müssen, dass die PTA ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat und ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist – dies hat er aus Sicht der Arbeitsrichter nicht ausreichend getan.
Der Apotheker hält der PTA, die früher bei im angestellt war, vor, sie habe während ihrer Probezeit ein Rezept entgegengenommen, auf dem das über 900 Euro teure Faslodex 250 mg sowie Bondronat 6 mg, 1 Stück (Durchstechflasche), für über 300 Euro verordnet waren. Da letzteres Arzneimittel nicht vorrätig gewesen sei, habe die PTA es eigenständig und ohne Vorlage an den Apotheker bestellt – und zwar nicht „1 Stück“, sondern eine Mehrfachpackung mit fünf Stück. Dies sehe man am handschriftlichen Namenskürzel auf dem Rezept. Die AOK habe knapp ein Jahr nach der Abgabe – der PTA hatte er mittlerweile gekündigt – einen Abgabefehler beanstandet. Statt des im Preisaufdruck für die Mehrfachpackung angegebenen Preises von 1.770,01 Euro habe ihm die Kasse nur den Verkaufspreis für 1 Stück (369,05 Euro) gezahlt, so dass ihm ein Schaden in Höhe von 1.169,73 Euro entstanden sei. Diesen – zuzüglich Zinsen – forderte der Apotheker zurück. Erst per Mahnantrag, dann vor dem Arbeitsgericht.
Der Apotheker hatte vor Gericht erklärt, die PTA habe – zumindest fahrlässig – gegen ihre Pflichten verstoßen, weil sie das Arzneimittel Bondronat in der falschen Menge herausgegeben habe, ohne die Abgabe durch einen approbierten Apotheker prüfen und abzeichnen zu lassen. Denn sie habe bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine Belehrung unterzeichnet, dass bei Rezepten deren Warenwert 500 Euro übersteige, eine Prüfung und Abzeichnung durch einen approbierten Apotheker erforderlich sei. Solche Rezepte würden dann in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt. Die genannte Belehrung versprach der klagende Apotheker nachzureichen – was allerdings nie geschah, weder in erster, noch in zweiter Instanz.
Schon das Arbeitsgericht Koblenz sah keinen Schadensersatzanspruch gegeben: Allein durch die eigenmächtige Bearbeitung des Rezepts durch die PTA sei dem Apotheker noch kein Schaden entstanden. Und zur angeblich fehlerhaften Abgabe habe er nichts Konkretes vorgetragen. Auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kam zu keinem anderen Urteil. Der klagende Apotheker trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die PTA vorwerfbar ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt habe – dieser Pflicht sei er nicht ausreichend nachgekommen.
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