Grünes Licht vom Kartellamt

Apobank darf Anteil an Dr. Güldener erhöhen

München - 12.12.2018, 09:00 Uhr

Das Kartellamt hat zugestimmt, dass die Apobank ihre Anteile an der Firmengruppe Dr. Güldener ausbauen darf. (c / Foto: Apobank)

Das Kartellamt hat zugestimmt, dass die Apobank ihre Anteile an der Firmengruppe Dr. Güldener ausbauen darf. (c / Foto: Apobank)


Die Düsseldorfer Apotheker- und Ärztebank kann ihre Position im Abrechnungsgeschäft ausbauen. Das Bundeskartellamt hat der Bank die Freigabe erteilt, ihre Anteile an der Firmengruppe Dr. Güldener deutlich aufzustocken.

Die Apotheker- und Ärztebank (Apobank) dürfte im Abrechnungsgeschäftig künftig eine noch größere Rolle als bisher spielen. Das Bundeskartellamt hat einen Antrag des Düsseldorfer Finanzinstitutes genehmigt, womit dieses seine Beteiligung an der Profi Erste Projektfinanzierungs- und Beteiligungsgesellschaft AG (Firmengruppe Dr. Güldener), Zürich, von 24 Prozent auf 50 Prozent minus eine Aktie erhöhen darf. Die Schweizer Beteiligungsfirma hält unter anderem wesentliche Anteile an der Dr. Güldener Firmengruppe, einem der größten deutschen Abrechnungszentren für Apotheker und Ärzte.

Mit ihrem wachsenden Einfluss bei Dr. Güldener würde die Apobank ihre ohnehin einflussreiche Position in diesem Geschäftsfeld weiter stärken. Nach Angaben des Apobank-Finanzberichtes zur Jahresmitte 2018 hält das Institut schon bislang 23 Prozent an der ARZ Haan AG, 16 Prozent an dem zu Dr. Güldener gehörenden DRZ Deutsches Zahnärztliches Rechenzentrum sowie 25 Prozent an der ZA Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft Düsseldorf.

Abrechnungsvolumen nach eigenen Angaben mehrere Milliarden Euro

Dr. Güldener sieht sich selbst als Marktführer im Abrechnungsgeschäft für Leistungserbringer im Gesundheitswesen. Zur Unternehmensgruppe gehören das Deutsche Zahnärztliche Rechenzentrum, das Apotheken und Ärzte-Abrechnungszentrum sowie das Optica-Abrechnungszentrum. Die Rechenzentren befinden sich in Stuttgart, Leipzig, Frankfurt am Main, Halle, München, Berlin, Neuss und Hamburg. Das jährliche Abrechnungsvolumen liegt nach eigenen Angaben bei mehreren Milliarden Euro. Die Gruppe beschäftigt in Deutschland rund 1.000 Mitarbeiter und hatte nach Angaben von 2013 zirka 45.000 Kunden aus dem Gesundheitswesen. Dazu sollen neben Apothekern und Ärzten auch Leistungserbringer wie Logopäden, Physiotherapeuten, Hebammen sowie Rehazentren und Sanitätshäuser zählen.

Eine Sprecherin der Apobank sagte auf Anfrage von DAZ.online, dass zwar das kartellrechtliche Verfahren abgeschlossen sei, aber noch ein sogenanntes Inhaberkontrollverfahren laufe. Aufgrund des laufenden Prozesses könne sie daher keine näheren Auskünfte erteilen. Inoffiziell hieß es bislang von der Apobank, die Beteiligungen des Geldinstitutes seien rein strategischer Art und dienten der Stärkung des Kerngeschäftes. Damit sollten „die Chancen des prosperierenden Gesundheitsmarktes nachhaltig genutzt werden.“

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Ein Inhaberkontrollverfahren wird hierzulande von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) betrieben. Nach Angaben eines Sprechers gilt dies allerdings nur für den Fall, wenn ein Investor seine Beteiligung an einer deutschen Bank erhöhen möchte und in dem Zusammenhang die Frage aufkommt, ob die Bank damit auch weiterhin ordnungsgemäß arbeiten kann. Diese Situation ist im Fall der Apobank offensichtlich nicht gegeben, denn die Bank will ja ihrerseits ihren Anteil an der Profi Erste und damit an Dr. Güldener erhöhen.

Ein Sprecher des Bundeskartellamtes wies gegenüber DAZ.online zudem darauf hin, dass bei einem kartellrechtlichen Verfahren auch die Anteilsstrukturen der beteiligten Unternehmen geprüft würden. Eine Entscheidung der Wettbewerbsbehörde sei daher final – „eine Freigabe ist eine Freigabe“, so der Sprecher.


Thorsten Schüller, Autor DAZ.online
redaktion@daz.online


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1 Kommentar

Apobank und Güldner gegen Apotheken

von Mal so erwähnt... am 13.12.2018 um 8:50 Uhr

Interessanter Seitenaspekt ist, dass Güldner auch an der Abrechnung der Einzelhandelsaktivitäten von pharmazeutischen Unternehmen beteiligt ist, die die Lieferausnahmen nach §47 AMG nutzen, um über Kassenrezepte Einzelhandel mit Arzneimitteln zu machen. Das wird akzeptiert, dass die Apothekenpflicht nach §43 AMG umgangen wird, solange es einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §53 SGB X gibt. Dass pharmazeutische Unternehmer Ärzte und Krankenhäuser direkt beliefern dürfen ist im §47 erlaubt, aber bei der Einzelabrechnung über das Kassenrezept (der Patient ist somit Kunde und nicht Arzt) sieht die Apobank scheinbar kein Problem darin, die Apotheken zu umgehen.

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