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ABDA-Jurist im Interview
Wie muss eine Apotheke beraten?
Was umfasst die notwendige Beratung? Besteht diese Beratungspflicht auch für Online-Apotheken? Lässt sich Apothekenware denn auch zurückgeben? Antworten auf diese Fragen gibt ABDA-Jurist Arndt Preuschhof den Lesern der TV-Zeitschrift „prisma“. Hätten Sie es gewusst?
Ein Kunde in der Apotheke hat nicht die Pflicht, sich über sein Arzneimittel zu informieren, es ist natürlich dennoch klug, dies zu tun. Im eigenen Interesse. Die Apotheke hingegen hat keine Wahl: Ihr obliegt die Beratungspflicht der Patienten, allerdings nur bei tatsächlicher Arzneimittelabgabe. „Will sich jemand nur theoretisch über ein Produkt schlaumachen, besteht keine Pflicht zur Beratung“, sagt Arndt Preuschhof im Interview mit „prisma“. Der ABDA-Jurist erklärt den Lesern der Fernsehzeitschrift – die eigenen Angaben zufolge eine Auflage von 4,9 Millionen hat – die Beratungspflichten der Apotheken. Aber auch deren Grenzen.
Vort-Ort-Apotheken können leichter beraten
Was umfasst nun aber eine solche notwendige Beratung? Preuschhof erklärt, dass hierzu vor allem Neben- und Wechselwirkungen des zu erwerbenden Produkts zählen. Und weiter: „Das erforderliche Ausmaß im Einzelfall liegt im Ermessen des Apothekers.“ Doch der Apotheker muss auf jeden Fall den Beratungsbedarf abfragen - auch wenn der Patient dann womöglich keine Beratung wünscht. An dieser Stelle wird der Wert der Vor-Ort-Apotheken offenbar: Denn auch wenn Online-Apotheken gleichermaßen wie Vor-Ort-Apotheken eine Beratungspflicht haben, so wird diese wohl weniger beansprucht: „Praktisch kommt es selten zu Rückfragen“, so Preuschhof. Der ABDA-Jurist erklärt im Gespräch mit „prisma“, dass gerade bei Bestellvorgängen – auch wenn die Online-Apotheken Ausdrucke von Beipackzetteln inklusive einem „Kontakt für Fragen“ beilegen – der Kunde seinen eigenen Beratungsbedarf vielleicht dennoch gar nicht erkennt. „Auge in Auge ist das leichter“, findet Preuschhof.
Dürfen Arzneimittel zurückgegeben werden?
Generell dürfen Arzneimittel natürlich zurückgegeben werden, allerdings darf die Apotheke sie nach Rücknahme nicht mehr erneut in Verkehr bringen. Was bedeutet: Die Apotheke entsorgt das Arzneimittel schlichtweg. Mit diesem Wissen sollte den Patienten auch einleuchten, dass die Apotheke in solchen Fällen kein Geld zurückzahlt. Preuschhof: „Rückgabe und Umtausch sind auf Kulanz möglich, nur bei Arzneimitteln mit Mängeln rechtlich verpflichtend. Apotheken dürfen zurückgegebene Arzneimittel allerdings nicht erneut abgeben, weil viele gewissen Lagerbedingungen unterliegen.“ Anders verhält es sich laut dem Juristen wohl bei Online-Apotheken:„ Im Onlinehandel tendiert die Rechtsprechung aktuell dazu, Arzneimittelrückgabe zuzulassen.“
Das Thema der Wiederabgabe von Arzneimitteln wurde jüngst auch im AWA (Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker) beleuchtet.
Botendienst: freiwillige Serviceleistung
Was viele Apotheker freuen dürfte: Preuschhof betont den freiwilligen Servicecharakter von Botendiensten in der Apotheke. Mittlerweile setzen viele Kunden diesen kostenlosen Bringdienst als selbstverständlich voraus. Finanziell erhält die Apotheke hier keinen Ausgleich. „Botendienst – nicht zu verwechseln mit Versandhandel – ist eine freiwillige Serviceleistung. Ist ein Präparat nicht vorrätig oder ein Kunde bettlägerig, können Apotheken regional ausliefern“, sagt der ABDA-Jursist. Vielleicht honorieren zumindest die Leser von „prisma“ die apothekerliche Serviceleistung nun wieder mehr.
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