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Regelungen im Nacht- und Notdienst (Teil 1)
Welche Pflichten und Rechte haben Apotheker im Notdienst?
In vielen Gesetzen und Verordnungen sind Bestimmungen
enthalten, die den Nacht-und Notdienst von Apotheken betreffen. Aber welche
Regelungen sind das genau? Im ersten Teil des nachfolgenden Artikels gibt es eine kurze Übersicht über die
Pflichten und Rechte während eines Apotheken-Notdienstes, es geht unter anderem ums Nachtdienstzimmer und die Dienstbereitschaft.
Zunächst einmal bestimmt die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) (§4) die Größe für die Apothekenbetriebsräume, die mindestens 110 m2 für Offizin, Labor, Lagerraum und Nachtdienstzimmer vorgibt. Allerdings sind Ausnahmen von der Raumeinheit möglich, z.B. beim Nachtdienstzimmer. Als Bedingung wird aber eine „Lage in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen“ verlangt. Was angemessen ist, ist jeweils eine Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde. In Kommentaren zur ApBetrO kann man aber nachlesen, dass in ländlichen Regionen eine Entfernung des Nachtdienstzimmers zu den Apothekenbetriebsräumen von maximal 20 Minuten Fahrt mit dem Auto erlaubt ist. Voraussetzung: Der wartende Kunde wird über eine Gegensprechanlage über seine Wartezeit informiert.
Die eigentliche Dienstbereitschaft ist in § 23 ApBetrO geregelt. Das Grundprinzip lautet, dass öffentliche Apotheken „ständig dienstbereit“ sein müssen. Die dort enthaltene Ausnahmeregelung ist eigentlich der Regelfall: Die zuständige Behörde, oft auch die Apothekerkammer, befreit einen Teil der Apotheken zu folgenden Zeiten:
1. montags bis samstags von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2. montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3. samstags, 24. u. 31.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
4. sonntags und an gesetzlichen Feiertagen in dem jeweiligen Bundesland ganztags.
Und diese „Befreiung“ ist die eigentliche Notdienstregelung. Innerhalb dieser Zeiten müssen Notdienstapotheken „geöffnet“ sein.
Während der Dienstbereitschaft muss sich der Apotheker „in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhalten und jederzeit erreichbar sein“. (Ausnahme siehe oben).
1 Kommentar
Notdienstkumulation durch Unzuständigkeit hinnehmbar?
von Dr Peter Post am 09.01.2019 um 13:28 Uhr
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